Rz. 12

Auf das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung nach § 191 sind die Vorschriften des JVEG entsprechend anwendbar.

Bei dem Anfall von erstattungsfähigen Kosten nach dem JVEG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Höhe der zu vergütenden Kosten sowie die Gewährung eines Vorschusses nach § 3 JVEG durch einen Verwaltungsakt fest. Der Verwaltungsakt stellt keine Entscheidung nach § 197 dar.

 

Rz. 13

Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse und der Beteiligte richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG beantragen. Die gerichtliche Festsetzung stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle handelt sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. BGH, Entscheidung v. 5.11.1968, RiZ (R) 4/68). Das Gericht nimmt eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vor, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zur Abhilfe berechtigt. Der Antrag ist formfrei und fristungebunden. Er ist bei dem Gericht zu stellen, welches das persönliche Erscheinen angeordnet oder für geboten gehalten hat. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht, da es sich bei der richterlichen Festsetzung nach § 4 JVEG nicht um einen Rechtsbehelf handelt (LSG Thüringen, Beschluss v. 13.4.2005, L 6 SF 2/05; LSG Bayern, Beschluss v. 6.5.2015, L 15 RF 9/15). Die richterliche Festsetzung ergeht durch einen Beschluss, der zu begründen und den Beteiligten zuzustellen ist (§ 63). Der Vorsitzende einer Kammer des Sozialgerichts entscheidet außerhalb der mündlichen Verhandlung nach § 12 ohne ehrenamtliche Richter. Der Tenor des Beschlusses kann wie folgt lauten:

Die Kosten des Klägers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung werden auf … EUR festgesetzt.

 

Rz. 14

Gegen die erstinstanzliche richterliche Festsetzung kann der betroffene Beteiligte und der Bezirksrevisor Beschwerde einlegen (§ 1 Abs. 5, § 4 Abs. 3 JVEG), falls der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder das Sozialgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher zur Entscheidung stehenden Fragen in dem Beschluss zugelassen hat. § 178 ist nicht anwendbar. Das Landesozialgericht ist als Beschwerdegericht an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG; LSG Bayern, Beschluss v. 30.9.2015, L 15 SF 218/15). Wird bei einem Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR gegen die richterliche Festsetzung Beschwerde eingelegt und der Beschwerde durch das Gericht teilweise abgeholfen, sodass der noch im Streit befindliche Wert den Beschwerdewert nicht mehr erreicht, ist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 JVEG dem Landesozialgericht die Streitsache zur Entscheidung über den restlichen Teil der Beschwerde vorzulegen, ohne dass es einer gesonderten Zulassung der Beschwerde bedarf. Die Beschwerde ist fristungebunden und formfrei und bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Eine richterliche Festsetzung durch das Landesozialgericht oder des Bundessozialgerichts ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG, § 177). Die Beschwerde ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Die Entscheidung des LSG ist unanfechtbar (§ 177).

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