Rz. 3

Gegen die Feststellung der Gebührenschuld (Zustellung des Auszugs) kann binnen eines Monats das Gericht angerufen werden (§ 189 Abs. 2 Satz 2). Die Anrufung des Gerichts nach Abs. 2 Satz 2 stellt einen Sonderfall der Erinnerung (§ 178) dar (BSG, Beschluss v. 5.5.2003, B 13 SF 5/02 S). Hinsichtlich Form, Frist, Wirkung und Verfahren einer Erinnerung wird auf die Kommentierung zu § 178 verwiesen. Zuständig ist das Gericht, dem der Urkundsbeamte angehört. Es gilt der Grundsatz der reformatio in peius im Erinnerungsverfahren, wenn die Staatskasse selbst keine Erinnerung eingelegt hat (LSG Thüringen, Beschluss v. 16.1.2003, L 6 SF 649/02). Im Erinnerungsverfahren kann nur die Verletzung des Kostenrechts gerügt werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. In der Berufungsinstanz kann die Entscheidung durch Einzelrichter nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4 ergehen, in der Revisionsinstanz ist über die Erinnerung in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern zu befinden (BSG, Beschluss v. 19.2.2018, B 6 SF 3/17 S). § 193 ist entsprechend anwendbar (BSG, Beschlüsse v. 29.9.2017, B 13 SF 8/17 S, und v. 19.2.2018, B 6 SF 3/17 S). Gesonderte Gerichtskosten fallen für das Verfahren der Erinnerung nicht an (BSG, Beschluss v. 19.2.2018, B 6 SF 3/17 S). Der Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde ist nicht statthaft. Bei einem Beschluss mit vollstreckungsfähigem Inhalt handelt es sich um einen Vollstreckungstitel nach § 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (a. A. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 189 Rz. 4).

Die Vorschrift des § 189 Abs. 2 ist nach Auffassung des BSG entsprechend anwendbar auf Erinnerungen gegen die Festsetzung einer Gebührenschuld nach § 59 Abs. 2 S. 1 RVG, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um ein kostenprivilegiertes Verfahren i. S. v. § 183 gehandelt hat (BSG, Beschluss v. 29.9.2017, B 13 SF 8/17 S; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 3.2.2017, L 19 AS 1723/16 B).

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