Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Kostenrecht. Übergangsrecht. Kostenfreiheit. Höhe der Pauschgebühr. maßgeblicher Zeitpunkt. Fälligkeit. Rechtshängigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für vor dem 2.1.2002 rechtshängig gewordene Verfahren, für die nach Rechtsänderung des Kostenrechts (Einführung des § 197a SGG) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben wären, verbleibt es übergangsrechtlich bei der Gerichtskostenfreiheit des § 183 SGG und der Pauschgebührenpflicht für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 SGG in der bisherigen Fassung.

2. Demgegenüber knüpft das Übergangsrecht für die Frage der Höhe der zu entrichtenden Pauschgebühr nicht an die Rechtshängigkeit des Verfahrens an, sondern an den Zeitpunkt der Fälligkeit der Pauschgebühr.

Stand: 10. Juni 2003

 

Normenkette

SGG § 183 S. 1, § 184 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 185-186, 197a Abs. 1; SGGÄndG 6 Art. 17 Abs. 1 Sätze 2, 1; VwGO §§ 155, 161; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen die Feststellung der Pauschgebühr in der Streitsache B 7 AL 4/02 B (G. … ./. Bundesanstalt für Arbeit) durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I

Im Ausgangsverfahren B 7 AL 4/02 B (G. … ./. Bundesanstalt für Arbeit) wegen Rückforderung von Lohnkostenzuschüssen nach § 97 des Arbeitsförderungsgesetzes war die am 9. Januar 2002 vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. November 2001 mit Schriftsatz vom 13. Februar 2002, bei Gericht eingegangen am 14. Februar 2002, zurückgenommen worden.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 übersandte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des Bundessozialgerichts (BSG) der Erinnerungsführerin einen Auszug aus dem Gebührenverzeichnis, wonach ua für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zum Az: B 7 AL 4/02 B unter laufender Nr 1355 gemäß §§ 184, 185, 186 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine halbe Gebühr in Höhe von 150,00 EUR zu entrichten war.

Hiergegen hat die Erinnerungsführerin (Beschwerdegegnerin im Ausgangsverfahren) mit Schreiben vom 19. August 2002 – eingegangen beim BSG am selben Tag – Erinnerung eingelegt. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Festsetzung der Gebühr dem Grunde nach und trägt zur Begründung vor: Die Erhebung von Pauschgebühren nach §§ 184 ff SGG sei im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Nach § 197a Abs 1 SGG idF des 6. SGG-Änderungsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 seien vielmehr Kosten nach dem Gerichtskostengesetz unter entsprechender Anwendung der §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu erheben; denn nach Art 17 Abs 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG sei die Neufassung der §§ 183 ff SGG anzuwenden. Das Ausgangsverfahren über die vom Kläger eingelegte und später wieder zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde sei nach dem Inkrafttreten des 6. SGG-ÄndG rechtshängig geworden. Eine Kostentragungspflicht seitens der Beklagten setze eine entsprechende Kostenentscheidung nach § 161 VwGO voraus, die bisher nicht ergangen sei. Im Übrigen hätte dann der Kläger gemäß § 155 Abs 2 VwGO die Kosten zu tragen.

Der UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Erinnerung ist gemäß §§ 178, 189 Abs 2 Satz 2 SGG statthaft. Danach kann gegen die Feststellung und Zahlungsaufforderung der Pauschgebühr durch den UdG binnen eines Monats nach Mitteilung der Feststellung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere ist die Monatsfrist gewahrt. Die Feststellung der Pauschgebühren wurde der Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2002, zugestellt am 17. Juli 2002, mitgeteilt. Die Monatsfrist begann daher am 18. Juli 2002 zu laufen und endete gemäß § 64 Abs 2, 3 SGG am Montag, dem 19. August 2002.

Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet, weil die Festsetzung der Pauschgebühr in Höhe von 150,00 EUR durch den UdG des BSG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.

1) Die Pauschgebühr ist dem Grunde nach entstanden. Für Verfahren nach § 197a SGG in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung (nF), die vor der Rechtsänderung durch das 6. SGG-ÄndG vom 17. August 2001 (BGBl I S 2158) rechtshängig waren, gilt § 183 SGG in der bisherigen Fassung fort. Dies folgt aus der Übergangsvorschrift des Art 17 Abs 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG. Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin ist für die Feststellung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten die Gerichtskosten dem Grunde nach zu tragen haben, § 197a Abs 1 SGG idF des 6. SGG-ÄndG – mit der Folge, dass die Gerichtskosten entsprechend §§ 154 bis 162 VwGO zu erheben wären – nicht anwendbar. Offen bleiben kann daher, ob es sich bei dem Ausgangsverfahren – wie die Erinnerungsführerin meint – kostenrechtlich um ein Verfahren iS des § 197a SGG nF handelt. Dies kann – anders als hier – nur für solche Verfahren von Bedeutung sein, die nach dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden sind (vgl Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 7. Aufl 2002, RdNr 1 zu § 197a).

Das Gebührenrecht des sozialgerichtlichen Verfahrens ist mit dem mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft getretenen 6. SGG-ÄndG (Art 19 Satz 3 6. SGG-ÄndG) teilweise neu geregelt worden. Seither sollen nur noch diejenigen Beteiligten nicht mit Gerichtskosten belastet werden, die eines besonderen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedürften (vgl BT-Drucks 14/5943 zu Nr 68 ≪§ 197a≫). Dementsprechend ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 183 Satz 1 SGG nF für Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuches (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nach § 184 Abs 1 Satz 1 SGG nF haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in dem § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr (so genannte Pauschgebühr) zu entrichten. In den Fällen, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden gemäß § 197a Abs 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die §§ 184 bis 195 SGG finden dabei keine Anwendung. Vielmehr sind die §§ 154 bis 162 der VwGO entsprechend anzuwenden.

Vorliegend gilt bezüglich der Frage, ob das Verfahren für einen Beteiligten gerichtskostenfrei ist, gemäß Art 17 Abs 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG die bisherige Regelung des § 183 SGG fort, weil das Verfahren bereits vor Inkrafttreten des SGG-ÄndG rechtshängig gewesen ist (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 und SozR 3-2500 § 135 Nr 21). Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig (vgl § 94 SGG). Im Ausgangsverfahren ist die Streitsache durch Erhebung der Klage zum Sozialgericht und damit vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden. Die Rechtshängigkeit endet mit Eintreten der formellen Rechtskraft, also mit Beendigung des Rechtsstreits durch rechtskräftiges Urteil, Klagerücknahme, Rechtsmittelrücknahme, Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis (vgl Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 4 zu § 94). Die Rechtshängigkeit des Ausgangsverfahrens hat mit Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 14. Februar 2002 geendet.

War das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit demnach für den Kläger bzw Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens gerichtskostenfrei, berührt dies nicht die Kostenpflicht der Erinnerungsführerin, weil bezüglich der Pflicht zur Entrichtung von Pauschgebühren dem Grunde nach für die Erinnerungsführerin vorliegend kein Unterschied zwischen der bis 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage und der seit dem 2. Januar 2002 gültigen neuen Gesetzeslage besteht. Die Beklagte hat, weil Art 17 Abs 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG nur auf § 183 SGG aF verweist, grundsätzlich ihrerseits Pauschgebühren zu entrichten; denn gemäß § 183 SGG aF sind die Verfahren vor den Sozialgerichten nur gerichtskostenfrei, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

„Etwas anderes bestimmt” war schon in § 184 Abs 1 Satz 1 SGG aF. Danach hatten die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts – wozu die Erinnerungsführerin unzweifelhaft zählt – für jede Streitsache, an der sie beteiligt waren, eine Gebühr zu entrichten (Pauschgebühr). Die Kostenpflicht der Erinnerungsführerin bestand mithin schon nach der bis 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage.

Diese Pauschgebührenpflicht ist nach der Neufassung des SGG in den Fällen, in denen entweder der Kläger oder der Beklagte nicht kostenpflichtig ist, beibehalten worden. Gemäß § 184 Abs 1 Satz 1 SGG nF haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in dem § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Damit wird das Prinzip, dass sich kostenmäßig nicht privilegierte Beteiligte des Rechtsstreits an den Gerichtskosten zu beteiligen haben, beibehalten, sodass die Erinnerungsführerin zutreffend zur Entrichtung einer Pauschalgebühr herangezogen wurde.

2) Die Pauschgebühr ist auch der Höhe nach zutreffend festgestellt worden. Gemäß Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGG-ÄndG sind vorliegend §§ 184 ff SGG in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten des 6. SGG-ÄndG die Gebühr fällig geworden ist oder Kosten gemäß § 192 SGG auferlegt worden sind, die §§ 184 bis 187, 192 SGG und die Rechtsverordnung nach § 184 Abs 2 SGG in der bisherigen Fassung fortgelten. Daraus folgt, dass für alle Kosten und Gebühren, die nach dem 1. Januar 2002 fällig geworden sind, die §§ 184 bis 187 SGG idF des 6. SGG-ÄndG gelten (vgl Senatsbeschluss vom 30. August 2002 – B 13 SF 1/02 S – SozR 3-1500 § 184 Nr 2).

Die Übergangsvorschrift des Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGG-ÄndG knüpft für die Frage der Anwendung der §§ 184 ff SGG in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung nicht an die Rechtshängigkeit des Verfahrens, sondern an den Zeitpunkt der Fälligkeit der Pauschalgebühr an. Dies bedeutet, dass Art 17 Abs 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG iVm § 183 SGG aF allein die Regelungen zur Kostenfreiheit bzw – über den Verweis auf andere Bestimmungen – zur Kostenpflicht enthält, nicht aber bei dann bestehender Kostenpflicht zur Höhe der daraus folgenden Kosten. Die Höhe der Kosten ergibt sich damit – abhängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit – im vorliegenden Fall aus §§ 184 ff SGG in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung.

Gemäß § 185 SGG wird die Gebühr fällig, sobald die Streitsache durch Rücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist. Vorliegend wurde die Streitsache im Ausgangsverfahren durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde im Februar 2002 erledigt. Mithin ist zu diesem Zeitpunkt die Pauschgebühr iS des § 185 SGG fällig geworden. Folglich ist hier § 184 Abs 2 in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

Danach ist für das Verfahren vor dem BSG eine Gebühr von 300,00 EUR zu entrichten. Diese Gebühr ermäßigt sich gemäß § 186 SGG, wenn eine Sache nicht durch Urteil erledigt wird, auf die Hälfte. Dies war vorliegend der Fall. Die Erhebung einer hälftigen Pauschgebühr in Höhe von 150,00 EUR war damit gemäß §§ 184, 185, 186 SGG rechtmäßig.

 

Fundstellen

JurBüro 2004, 92

SozR 4-1500 § 183, Nr. 1

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