1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift i. d. F. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) regelt die Fälligkeit der Pauschgebühr.

2 Rechtspraxis

2.1 Fälligkeit

 

Rz. 2

Die Pauschgebühr wird mit Erledigung des Rechtsstreits fällig (zum Entstehungszeitpunkt vgl. Komm. zu § 184 Rz. 11). Die Fälligkeit begründet die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners. Die Rechtskraft der Erledigung braucht nicht eingetreten zu sein.

 

Rz. 3

Eine nach § 185 relevante Erledigung tritt ein durch

  • die Rücknahme der Klage (§ 102), der Berufung (§ 156), der Revision (§ 165),
  • die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 145, 160a),
  • die Rücknahme eines Antrags oder einer Beschwerde in einem selbständigen Antragsverfahren (§ 86b, § 199 Abs. 2, § 178a (LSG Bayern, Beschluss v. 7.3.2007, L 1/ L 17 B 494/06 U ER C),
  • den Abschluss eines Prozessvergleichs (§ 101 Abs. 1; bei einem Widerrufsvergleich tritt die Fälligkeit erst nach Ablauf der Frist ein),
  • die Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2),
  • ein Urteil.

    Die Pauschgebühr wird mit dem Erlass eines Urteils fällig, das den Rechtsstreit in einer Instanz beendet. Unter instanzbeendende Urteile fallen u. a. Schlussurteile und Grundurteile nach § 130. Teilurteile und Zwischenurteile begründen keine Fälligkeit. Einem Urteil ist der Gerichtsbescheid gleichgestellt (§ 105 Abs. 3: BT-Drs. 12/1217 S. 54). Bei einem Gerichtsbescheid tritt die Fälligkeit erst nach Ablauf der Frist zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung (§ 105 Abs. 2 Satz 2) ein.

  • einen Beschluss.

    Darunter fallen instanzbeendende Beschlüsse – Beschlüsse nach §§ 153 Abs. 4, 158, 169 Satz 2, ablehnende Entscheidungen in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – und Beschlüsse in einem selbständigen Antragsverfahren, z. B. Beschlüsse nach §§ 86b, 199. Bei einem Beschluss, der ein unselbständiges Antrags- oder Beschwerdeverfahren beendet, einem deklaratorischen Beschluss nach § 102 Abs. 3 Satz 1 und einem Verweisungsbeschluss tritt keine Fälligkeit ein.

  • die Nichtaufnahme eines Verfahrens nach dem Tod eines Beteiligten,
  • das Weglegen des Verfahrens nach Aktenordnung bei Ruhen des Verfahrens über 6 Monate,
  • die Verbindung mehrerer Verfahren hinsichtlich des Verfahrens, in dem kein Urteil ergeht (LSG Niedersachsen, Beschluss v. 16.3.1977, L 4 S 1/76; LSG Thüringen, Beschluss v. 22.9.1999, L 6 SF 95/99),
  • übereinstimmende Erledigungserklärungen (a. A. Zeihe, § 185 Rz. 11a),
  • die registermäßige Erledigung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.7.2017, L 4 SF 176/17 E),
  • die Zurückverweisung der Streitsache durch Urteil.

    Bei einer Zurückverweisung einer Streitsache in eine untere Instanz wird die Gebühr für die Rechtsmittelinstanz bei Erlass des Zurückverweisungsurteils fällig, die Fälligkeit der Pauschgebühr für die untere Instanz wird durch die Aufhebung des Urteils beseitigt.

2.2 Verjährung

 

Rz. 4

In entsprechender Anwendung des § 5 GKG verjährt der Gebührenanspruch 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des BGB über den Neubeginn und die Hemmung anwendbar. Neben den Unterbrechungstatbeständen des BGB tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder Mitteilung einer Stundung an den Schuldner ein (§ 5 Abs. 3 GKG). Ist der Aufenthalt des Gebührenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift (§ 5 Abs. 3 GKG). Bei einer Pauschgebühr unter 25,00 EUR beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt (§ 5 Abs. 3 Satz 4 GKG). Die Verjährung wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede des Gebührenschuldners beachtet.

Der Anspruch auf Rückerstattung von Pauschgebühren verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt ist (§ 5 Abs. 2 GKG).

In entsprechender Anwendung des § 20 GKG kann eine Pauschgebühr wegen irrigen Ansatzes nachgefordert werden.

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