Rz. 15

Art. 17 Abs. 3 DSGVO lässt in den folgenden Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Löschung durch den Verantwortlichen zu:

  • soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (Buchst. a); das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden, u. a. auch dem Grundrecht auf Achtung der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (EG 4 DSGVO), ausdrücklich gefordert in Art. 85 Abs. 1 DSGVO, nachdem die Mitgliedstaaten "durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang" bringen,
  • zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Buchst. b); hierzu enthält § 84 Abs. 4 eine bereichsspezifische Ergänzung (vgl. Rz. 47),
  • aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO (Buchst. c); nähere Ausführungen zu Art. 9 DSGVO enthalten die Kommentierungen zu § 67, § 67a und § 67b,
  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO, soweit das in Abs. 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt (Buchst. d); Art. 89 Abs. 1 DSGVO enthält Ausnahmen und Forderungen zur Gewährleistung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken,
  • oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Buchst. e); unter Anspruch im materiell-rechtlichen Sinne versteht die Rechtswissenschaft das Recht eines Einzelnen (subjektives Recht), von einem anderen ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen zu verlangen. Eine Legaldefinition findet sich in § 194 Abs. 1 BGB.

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