Rz. 11

Nach Art. 14 Abs. 5 DSGVO finden die Abs. 1 bis 4 keine Anwendung, wenn und soweit

  • die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt (Buchst. a),
  • die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Abs. 1 genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit (Buchst. b) – nach EG 62 DSGVO sollen als Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Aufwand die Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten sein oder etwaige geeignete Garantien in Betracht gezogen werden,
  • die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist (Buchst. c) oder
  • die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen (Buchst. d).
 

Rz. 12

Insbesondere das Vorliegen einer Rechtsvorschrift (Buchst. b) dürfte regelmäßig bei Datenerhebungen oder Übermittlungen der Stellen nach § 35 SGB I gegeben sein, da nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO i. V. m. § 67a und §67b eine Erhebung, und Übermittlung von Sozialdaten grundsätzlich nur zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB zulässig ist (vgl. die dort. Komm.).

 

Rz. 13

Nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, auch die Pflichten und Rechte gemäß Art. 34 DSGVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber mit § 33 BDSG (Rz. 19 ff.) und für Sozialdaten mit § 82a (Rz. 23 ff.) Gebrauch gemacht.

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