Rz. 47

Stehen einer Löschung nicht mehr erforderlicher Sozialdaten satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegen, so gilt ergänzend zu Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO Abs. 1, d. h. die Verarbeitung dieser Sozialdaten wird eingeschränkt (vgl. Rz. 38). § 84 Abs. 4 regelt damit unverändert die bis zum 24.5.2018 in § 84 Abs. 3 Nr. 1 enthaltene Fallgestaltung.

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