Rz. 21

Eine weitere Besitzschutzregelung enthält Abs. 2 Satz 2 für Hinterbliebene, die in der Vergangenheit bereits eine Hinterbliebenenrente bezogen haben und diese aufgrund des Wegfalls einer Anspruchsvoraussetzung (z. B. Wiederheirat der Witwe/des Witwers, Ende der Ausbildung bei Waisenrenten) nicht mehr zu leisten war, wenn innerhalb von spätestens 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall der Rente aus der Versicherung desselben Verstorbenen erneut eine Hinterbliebenenrente zu leisten ist. Abs. 2 Satz 2 ist auch einschlägig, wenn anstelle einer kleinen Witwenrente nunmehr Anspruch auf große Witwenrente besteht (z. B. bei Erreichen der für die Witwe maßgebenden Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2, § 242 Abs. 4 und 5).

 

Rz. 22

Besonderheiten für Waisenrenten

Liegen die Voraussetzungen für eine Halbwaisenrente nach Wegfall dieser Rente aus der Versicherung eines verstorbenen Elternteils erneut vor, sind die persönlichen Entgeltpunkte, die der bisherigen Waisenrente zugrunde gelegen haben, gemäß Abs. 2 Satz 2 besitzgeschützt. Der Besitzschutz bezieht sich in diesen Fällen auch auf den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Waisenrenten gemäß §§ 78, 87, weil dieser bereits in der bisherigen Waisenrente enthalten war.

 

Rz. 23

Bei Leistung einer Vollwaisenrente anstelle einer Halbwaisenrente ist die Besitzschutzprüfung unter Berücksichtigung aller persönlichen Entgeltpunkte einschließlich der persönlichen Zuschlagsentgeltpunkte gemäß §§ 78, 87 vorzunehmen. In diesen Fällen sind deshalb zunächst die persönlichen Entgeltpunkte der Vollwaisenrente – unter Berücksichtigung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 78 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 1 bis 3, § 88 Abs. 2 Satz 1 – zu ermitteln. Die Summe der sich danach ergebenden persönlichen Entgeltpunkte ist anschließend mit den persönlichen Entgeltpunkten, die der Berechnung der Halbwaisenrente insgesamt zugrunde lagen, zu vergleichen. Die höhere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten ist für die Berechnung der Vollwaisenrente maßgebend. Durch diese Verfahrensweise wird sichergestellt, dass eine Vollwaisenrente unter Berücksichtigung des jeweils maßgebenden Rentenartfaktors (§ 67 Nr. 7 und 8, § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8) mindestens doppelt so hoch ist, wie die bisher geleistete Halbwaisenrente.

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