Rz. 26
Erfasster Personenkreis des Rechts auf Neubestellung sind insbesondere Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 2 (in der Praxis der DRV wird dabei kein neuer Leistungsfall geprüft, weil die DRV davon ausgeht, dass weiterhin volle Erwerbsminderung vorliegt; GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 6.1). Begünstigt können weiter auch Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI i. d. F. bis 31.12.2000 sein.
Rz. 27
Nicht berechtigt zur Neufeststellung hingegen sind Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit – übergangsrechtlich nach § 240. Solche Renten gelten ausdrücklich nach § 302b Abs. 1 nur als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
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