0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie wurde durch Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 völlig neu gefasst. Der bisherige Regelungsinhalt des § 240 wurde in § 241 übertragen. Die nunmehr in § 240 enthaltene Neuregelung über die Beibehaltung des Berufsschutzes für Versicherte, die am 1.1.2001 ihr 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten, ist eine Folge der Reform der Erwerbsminderungsrenten.

Durch Art. 6 Nr. 35, Art. 68 Abs. 1 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurden in § 240 Abs. 2 Satz 3 die Wörter "berufliche Rehabilitation" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Regelungen des SGB IX.

Durch Art. 1 Nr. 61, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden in § 240 Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2008 die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§§ 35, 235). Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit werden nach dem Regelungsinhalt des § 240 Abs. 1 längstens bis zum Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze geleistet.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht wurden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Abhängigkeit vom Restleistungsvermögen eines Versicherten als Renten wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 (i. d. F. bis 31.12.2000) oder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 (i. d. F. bis 31.12.2000) geleistet. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorzeitige Renten wegen Erwerbsminderung geändert worden. Eine Reformnotwendigkeit wurde vom Gesetzgeber insbesondere deshalb gesehen, weil die Aufteilung in Renten wegen Berufsunfähigkeit und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit zunehmend in die Kritik geraten war. Dies galt insbesondere im Hinblick auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit, die als Privileg von Versicherten mit besonders qualifizierter Ausbildung gesehen worden ist; dieser Personenkreis hatte aufgrund der Prüfung der sozialen Zumutbarkeit einen erleichterten Zugang zur Berufsunfähigkeitsrente. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte aber allen Versicherten unter gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet werden, Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können.

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 in der allgemeinen Rentenversicherung eine 2-stufige Erwerbsminderungsrente eingeführt, und zwar in Form einer

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden täglich,
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich.

Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform am 1.1.2001 das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie ihren bisherigen Beruf (sog. Hauptberuf) oder eine andere Beschäftigung/Tätigkeit, die gegenüber ihrem jeweiligen Hauptberuf sozial zumutbar ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens 6 Stunden täglich ausüben können (§ 240 Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 3a

Soweit ein Versicherter nach dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen nur noch Arbeiten verrichten kann, die im Vergleich zu seinem Hauptberuf nicht sozial zumutbar sind, liegt Berufsunfähigkeit selbst dann vor, wenn er diese Arbeiten auch vollschichtig ausüben kann (§ 240 Abs. 2 Satz 2 und 4). Mit dieser Regelung wird übergangsweise der Berufsschutz für beruflich qualifizierte Versicherte in das neue System der 2-stufigen Erwerbsminderungsrente eingebunden. Mit der Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte aufgrund seines Leistungsvermögens aus medizinischer Sicht noch in der Lage ist, die andere Hälfte seines Lebensunterhalts mit einer Teilzeitbeschäftigung in seinem "bisherigen Beruf" oder mit einer Vollzeitbeschäftigung in einer gegenüber seinem Hauptberuf nicht sozial zumutbaren Beschäftigung/Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestreiten.

In Abs. 1 sind seit dem 1.1.2001 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit genannt.

Abs. 2 der Vorschrift enthält eine Legaldefinition zum Begriff der Berufs...

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