Rz. 13

§ 70 wird für Beitragszeiten vor 1992 sowie im Beitrittsgebiet durch die §§ 256 bis 262 (vgl. zu den ergänzenden/korrespondierenden Regelungen weitergehend auch GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 1.1) wie folgt ergänzt:

  • durch § 256 für

    • Zeiten einer beruflichen Ausbildung ohne Pflichtbeiträge (i. V. m. § 247 Abs. 2a),
    • Beiträge für Anrechnungszeiten,
    • Wehr- und Zivildienstzeiten,
    • Pflichtbeiträge für Behinderte in geschützten Einrichtungen,
    • Beiträge im sog. Markenverfahren,
    • nachentrichtete Beiträge,
    • Beiträge der Inflationszeit (ohne praktische Bedeutung),
  • durch § 256 a für

    • Beitragszeiten in den neuen Bundesländern,
    • Wertguthaben aus einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern,
  • durch § 256 b für glaubhaft gemachte Beitragszeiten,
  • durch § 256 c für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage,
  • durch § 257 für Berliner Beitragszeiten (nur noch geringe Bedeutung),
  • durch § 258 für saarländische Beitragszeiten,
  • durch § 259 für Beitragszeiten mit Sachbezug,
  • durch § 259 a für vor 1937 geborene Versicherte (nur noch geringe Bedeutung),
  • durch § 259 b für Zeiten nach dem AAÜG,
  • durch § 260 für Beitragsbemessungen in den eingegliederten Gebieten des ehem. Deutschen Reiches, des Saarlandes und der neuen Bundesländer,
  • durch § 261 für sog. Doppelversicherungsbeiträge (ohne praktische Bedeutung),
  • durch § 262 für Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsverdienst.
 

Rz. 14

Für die Berechnung der Entgeltpunkte auf 4 Dezimalstellen gilt § 121 Abs. 1.

 

Rz. 15

Wer Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen will und zum Ausgleich von Renteneinbußen Beiträge gezahlt hat (§ 187 a), erhält einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Dies gilt ebenso für Beitragszahlungen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (§ 187b). Zur Berechnung vgl. § 76a.

 

Rz. 16

Für Zu- und Abschläge beim Versorgungsausgleich und beim Rentensplitting gelten §§ 76, 76c, 264, 264a.

Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat (§ 172 Abs. 3 und 3a), sind in §§ 76 b, 264b (ab 1.1.2013) geregelt.

Weitere Zuschlagsregelungen beziehen sich auf Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (§ 76 d), auf Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§ 76 e) und auf Entgeltpunkte für nachversicherte Zeitsoldaten (§ 76 f).

Zur Bergmannsprämie und zum Leistungszuschlag für Untertage-Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung vgl. § 83 Abs. 2, § 85.

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