0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes) eingefügt worden. Sie wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert. Das Wort "versicherungsfreier" ist als Folgeänderung zur Einführung der Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte – mit Befreiungsmöglichkeit – anstelle der bisherigen Versicherungsfreiheit (mit Verzicht hierauf) gestrichen worden (vgl. Komm. zu §§ 2, 5, 6).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 5.12.2012 ab 1.1.2013.

 

Rz. 2

Gesetzesmaterialien finden sich im Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) in BT-Drs. 15/2149 S. 24 und im Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in BT-Drs. 17/10773 S. 13.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 3

In § 76d ist bestimmt, in welcher Weise Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente zu ermitteln sind.

1.2 Normzweck

 

Rz. 4

Die Regelung stellt sicher, dass sich die neben einem Altersteilrentenbezug gezahlten Beiträge (während des Vollrentenbezuges besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1) immer rentensteigernd beim Bezug der späteren Vollrente auswirken (BT-Drs. 15/2149 S. 24).

Nach bis Juli 2004 geltendem Recht traten vermehrt Fälle auf, in denen solche Beiträge nicht in vollem Umfang bei der anschließenden Vollrente zum Tragen kamen (vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 24). Bis dahin führte der Wechsel von einer Altersteilrente zur Vollrente zu einem neuen Rentenbeginn und damit zur Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte unter Anwendung des dann geltenden Rechts.

Demgegenüber kommt es seitdem nicht mehr zu einem neuen "Rentenfall", weil der Rentenbeginn beim Wechsel zwischen Voll- und Teilrente unverändert bleibt (vgl. Komm. zu § 66).

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 5

Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) zum 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden ist. Die Regelung entspricht im Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung. Mit dem neuen Recht wurde die zum alten Recht ergangene BSG-Rechtsprechung umgesetzt (BSG, Urteil v. 30.8.2001, B 4 RA 116/00 R, und BSG, Urteil v. 9.4.2002, B 4 RA 58/01 R).

1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

 

Rz. 6

Zentrale Bezugsnormen im SGB IV sind wie bei § 76b zunächst die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung; hier § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit und § 8a – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten.

 

Rz. 7

Ergänzende Regelungen finden außerdem sich in § 66 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 2 (letzter Satz) und § 88 Abs. 3. Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung gilt §§ 76b, 264b. Außerdem ist § 256a (Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet) zu beachten.

1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

 

Rz. 8

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76d erfassen. Die GRA der DRV zu § 76d hat den Stand 11.12.2019 und ist abrufbar im Internet unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076d.html (zuletzt abgerufen am 31.12.2021).

2 Rechtspraxis

2.1 Beiträge nach Beginn einer Altersrente

 

Rz. 9

Die Vorschrift regelt, dass die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung entsprechend für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten.

2.1.1 Rechtslage vor Einführung des § 76d am 1.8.2004

 

Rz. 10

§ 76d ist die Folge der Rechtsprechung des BSG (vgl. insoweit die ausdrückliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/2149 S. 24). Das BSG hatte bereits vor Inkrafttreten des § 76d geurteilt, dass bei dem Wechsel von der Altersteil- zur Altersvollrente die während des Teilrentenbezugs erworbenen Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten den Rangstellenwert in vollem Umfang erhöhen (BSG, Urteil v. 30.8.2001, B 4 RA 116/00 R; und auch BSG, Urteil v. 9.4.2002, B 4 RA 58/01 R; zur neuen Rechtslage vgl. auch BSG, Urteil v. 25.11.2008, B 5 RJ 15/04 R, Rz. 22).

2.1.2 Anwendungsbereich – Teilrente – Vollrente

 

Rz. 11

Ursprünglich hatte § 76d nur einen Anwendungsbereich für Teilrenten. Bis zum 31.12.2016 konnten Beitragszeiten nach Beginn einer Rente wegen Alters ausschließlich neben einer Teilrente wegen Alters vorliegen, weil der Bezug einer Vollrente wegen Alters gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 a. F. Versicherungsfreiheit bewirkte und die Zahlung freiwilliger Beiträge bei Bezug einer Altersvollrente gemäß § 7 Abs. 2 a. F. nicht zulässig war.

 

Rz. 12

Sinn der Regelung war daher ursprünglich sicherzustellen, dass sich die neben dem Teilrentenbezug gezahlten Beiträge immer r...

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