0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.1996 eingeführt. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2000 (BGBl. I S. 403) ist mit Wirkung zum 1.1.2002 Abs. 2 Satz 2 geändert worden. Das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) hat mit Wirkung zum 1.8.2004 Abs. 2 Satz 4 ergänzt. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2008 hinsichtlich der Regelaltersgrenze angepasst worden. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) sind Abs. 1 neu gefasst, Abs. 1a eingefügt und Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2017 ergänzt worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift berechtigt Versicherte, bis zum Erreichen der (stufenweise angehobenen) Regelaltersgrenze zusätzliche Beiträge bis zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente zu zahlen. Gleichzeitig ist der Personenkreis, der nach § 109 eine Rentenauskunft beanspruchen kann, erweitert worden. Mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2017 ist Abs. 1 Satz 1 lediglich sprachlich ergänzt worden. In Satz 2 wurden mit Blick auf den neu eingefügten Abs. la ebenfalls sprachliche Änderungen vorgenommen. Mit dem neu angefügten Satz 3 wird geregelt, dass eine Ausgleichszahlung nicht immer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 187a Abs. 1 Satz 1) erfolgen kann. Mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2020 ist die Begrenzung auf 2 Teilzahlungen pro Kalenderjahr aufgehoben worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Zusätzliche Beitragszahlung

 

Rz. 2

Die Möglichkeit eines Ausgleichs der durch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente bedingten Rentenminderung ist zusammen mit der versicherungsrechtlichen Absicherung der Altersteilzeitarbeit zu sehen. Sie ist aber nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Über die Möglichkeiten nach dem Altersteilzeitgesetz hinaus gibt Abs. 1 die Möglichkeit, eine zu erwartende Minderung der Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente durch Zahlung weiterer Beiträge ganz oder teilweise auszugleichen. Vorzeitig in Anspruch genommen ist eine Rente wegen Alters, wenn ihre Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder eines anderen für den Versicherten maßgeblichen Rentenalters erfolgt und deshalb zu einem Zugangsfaktor von weniger als 1,0 bei der Berücksichtigung der Entgeltpunkte führt. Da das Gesetz die Zahlung nicht nur durch den Versicherten zulässt, kann sie auch im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Tarifverträgen oder in einem Sozialplan getroffen werden (BT-Drs. 13/4336 S. 23).

Die Zahlungen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht und der Steuerpflicht sind zu unterscheiden. Die Zahlungen des Arbeitgebers gemäß § 187a unterliegen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, weil sie kein Arbeitsentgelt darstellen. Dies ergibt sich auch aus dem Rundschreiben der DRV Bund v. 29.8.2006, das allein die Beitragspflicht regelt. Gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Nr. 28 EStG in der aktuellen Fassung und auch in der Fassung bis zum 31.12.2005 sind diese Zahlungen des Arbeitgebers bis zur Hälfte steuerfrei. Dies steht auch wörtlich so im Rundschreiben des BMF v. 1.11.2013 (Rz. 20) und in der Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages v. 26.9.2019. Soweit in Rz. 21 dieses Rundschreibens auf § 24 Nr. 1 EStG verwiesen wird, ergibt sich daraus keine Steuerfreiheit im Hinblick auf die "2. Hälfte", denn § 24 bestimmt, dass die dort genannten Einkünfte Einkünfte gemäß § 2 EStG sind. § 2 EStG regelt aber die steuerpflichtigen Einkünfte und sagt nichts zur Steuerfreiheit. Bis zum 31.12.2005 war es jedoch möglich, die (2. Hälfte der) Zahlungen des Arbeitgebers gemäß § 187a (auch) als Abfindungen einzustufen und das führte über § 3 Nr. 9 EStG a. F. zur Steuerfreiheit, da die dort genannten Höchstbeträge i. d. R. (für die 2. Hälfte) nicht überschritten wurden. Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme von Beiträgen nach § 187a sind somit nur lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), soweit sie 50 % der Beiträge nicht übersteigen. Sie führen auch nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Zahlung einer Abfindung (§§ 143, 143a SGB III). Es handelt sich bei diesen Beiträgen jedoch nicht um Pflichtbeiträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 2.

 

Rz. 3

Die Beitragszahlung kann frühestens ab der Vollendung...

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