0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 256c ist mit Wirkung vom 1.1.1996 durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) in das SGB VI eingefügt und durch Art. 7 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ab 1.1.2002 aus redaktionellen Gründen geändert worden: In Abs. 3 Satz 2 wurde der Verweis "Satz 3 bis 7" durch "Satz 4 bis 8" ersetzt (Folgeänderung zu § 256b).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift hat den bis 1995 für "alte" Bundesgebietszeiten geltenden § 256 Abs. 1a ersetzt und auf Beitrittsgebietszeiten ausgedehnt (BT-Drs. 13/2590 S. 29).

 

Rz. 3

§ 256c regelt, welche Arbeitsverdienste im Rentenfall für Pflichtbeiträge vor 1991 in Betracht kommen, die zwar zeitlich nachgewiesen werden können (z. B. durch Bestätigung der Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle), deren Beitragsberechnungsgrundlage (versicherter Arbeitsverdienst) sich jedoch nicht mehr feststellen lässt: Anzurechnen sind die vollen Durchschnittswerte der Anlagen zum Fremdrentengesetz (FRG) (für vergleichbare Arbeitnehmer) bzw. für Beitrittsgebietszeiten ab 1.1.1950 die um 1/5 erhöhten Werte der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI (Fremdrentengesetz in der Neufassung vom 25.2.1960 [BGBl. I S. 93] mit Änderungen).

 

Rz. 4

§ 256c ist eine Sondervorschrift zu den §§ 70, 256 und 256a und regelt wie diese die Ermittlung von Entgeltpunkten für nachgewiesene Beitragszeiten; für die Ermittlung von Entgeltpunkten für glaubhaft gemachte Beitragszeiten ist § 256b maßgeblich (GRA der DRV zu § 256c SGB VI, Stand: 9.2.2015, Anm. 1.1).

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 256c erfassen. Die GRA der DRV zu § 256c hat den Stand 9.2.2015 und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0256c.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

2 Rechtspraxis

2.1 Unbekannte Beitragsbemessungsgrundlage (Abs. 1)

2.1.1 Grundsätzliches (Satz 1)

 

Rz. 6

Sinn der Vorschrift ist es, eine Regelung für die Ermittlung von Entgeltpunkten zu schaffen, wenn zwar für Zeiten vor 1991 Pflichtbeitragszahlung zeitlich dem Grunde nach nachgewiesen sind, nicht aber die Höhe des Entgelts. Sofern sich die Höhe des Entgelts nicht ermitteln lässt, wird die Beitragsbemessungsgrundlage aus den Tabellen der Anl. 1 bis 16 zum FRG ermittelt (Abs. 2). § 256c stellt daher eine befristet gültige begünstigende Sonderregelung dar. Grundsätzlich ist nicht nur die Pflichtbeitragszeit dem Grunde nach nachzuweisen, sondern auch die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage. Von der zweiten nachweispflichtigen Voraussetzung – Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage – macht § 256c daher für Zeiten vor 1991 eine Ausnahme.

 

Rz. 7

§ 256c gilt dabei aber nur für Pflichtbeitragszeiten vor dem 1.1.1991. Für nach dem 31.12.1990 nur zeitlich nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten im gesamten Bundesgebiet fehlt es an einer entsprechenden Regelung. Das bedeutet, dass für diese Zeiten eine Beitragszeit nur dann nachgewiesen ist, wenn auch die Beitragsbemessungsgrundlage, d. h. das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen (der Höhe nach) nachgewiesen ist. Ist das nicht der Fall, gilt § 256b, d. h., es sind dann die Werte der Anl. 13, 14 zum SGB VI maßgebend (zutreffend GRA der DRV zu § 256c SGB VI, Stand: 9.2.2015, Anm. 2).

 

Rz. 8

Aus Abs. 2 ergibt sich insoweit auch der sachliche Anwendungsbereich. Die Regelung gilt für Zeiten im Gebiet der alten Bundesländer und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1950. Ab dem 1.1.1950 sieht Abs. 3 insoweit eine weitergehende Regelung für das Beitrittsgebiet vor.

 

Rz. 9

Abs. 1 Satz 1 regelt die Anwendungsvoraussetzungen.

 

Rz. 10

Die Vorschrift gilt nur, wenn die Pflichtbeitragszeit zeitlich (also dem Grunde nach) nachgewiesen wurde. Eine Pflichtbeitragszeit wird nachgewiesen durch Unterlagen, aus denen nicht nur Beginn und Ende, sondern auch eventuelle Unterbrechungen der Beschäftigung hervorgehen. Außerdem muss die Tatsache der Beitragszahlung bzw. -pflicht nachgewiesen sein (GRA der DRV zu § 256c SGB VI, Stand: 9.2.2015, Anm. 2).

 

Rz. 11

Die Anwendung der Vorschrift setzt weiter voraus, dass lediglich die Höhe des Arbeitsverdienstes nicht mehr feststellbar ist, die anderen Tatsachen (zeitlicher Umfang, Beitragszahlung an sich) aber bekannt sind. Für eine Anwendung der Regelung ist deshalb dort kein Raum (auch nicht in entsprechender – also analoger – Anwendung), wenn aufgrund der speziellen Regelung in § 256a Abs. 3a Entgeltpunkte gar nicht auf Grundlage der individuellen Arbeitsentgelte zu ermitteln sind, und sie kommt erst recht nicht infrage, wenn die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte und somit auch die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage bekannt ist (BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 25/14 R, Rz. 18). Nur dann kommt der volle Tabellenwert – im Unterschied zu glaubhaft gemachten Beiträgen (vgl. § 256b) – in Betracht. Die Nichtermittelbarkeit muss dabei feststehen. Die Rentenversicherung hat in Ausübung ihres Amtsermittlungsgrund...

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