0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 292 Abs. 1, der ursprünglich eine Verordnungsermächtigung für die Erstattung von Kinderzuschüssen enthielt, ist gemäß Art. 85 Abs. 7 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1991 in Kraft getreten. Die Vorschrift wurde durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) um die Abs. 2 bis 4 erweitert. Die weiteren Abs. traten am 1.8.1991 in Kraft (Art. 42 Abs. 8 RÜG).

Abs. 1 i. d. F. des RRG 1992 ist durch Art. 1 Nr. 58 des SGB-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes) gestrichen worden. Abs. 2 bis 4 wurden Abs. 1 bis 3. Seit dem 1.1.1996 ist die Verordnungsermächtigung über die Erstattung von Kinderzuschüssen aufgehoben, weil § 291 die Abrechnung der Kinderzuschüsse durch das Bundesversicherungsamt regelt. Ebenfalls aufgehoben wurde die Kinderzuschuss-Erstattungsverordnung v. 11.5.1979 (BGBl. I S. 541) durch Art. 16 Nr. 1 des SGB VI-ÄndG ab 1.1.1996.

Durch Art. 4 Nr. 14 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde in die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1999 wiederum ein vierter Absatz eingefügt, der eine Verordnungsermächtigung für die Erstattung von Aufwendungen für einigungsbedingte Leistungen beinhaltete. Abs. 1 bis 4 wurden mit Wirkung zum 28.11.2003 durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) geändert. Durch Art. 259 Nr. 1 der Neuten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurden Abs. 1 bis 4 mit Wirkung zum 8.11.2006 wiederum geändert. Abs. 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben durch Art. 18 des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG 2011) v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885), weil § 291c (= Erstattungspflicht des Bundes für einigungsbedingte Leistungen) zum 1.1.2011 weggefallen ist und es einer entsprechenden Verordnungsermächtigung daher nicht mehr bedarf.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Durch § 292 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates für das Beitrittsgebiet Rechtsverordnungen zu erlassen,

  • die die Erstattung von Leistungen für Kriegsbeschädigtenrenten und weitere Sonderleistungen im Beitrittsgebiet (§ 287d),
  • die Erstattung im Wanderversicherungsausgleich durch die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 289a) und
  • die Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1991 durch den Bund (§ 291a)

regeln.

§ 292 wird durch die Verordnungsermächtigung des § 292a für das Beitrittsgebiet ergänzt.

2 Rechtspraxis

2.1 Erstattungen für Kriegsbeschädigtenrenten und weitere Sonderleistungen gemäß § 287d

 

Rz. 3

Nach § 287d Abs. 1 erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen, die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 gezahlt worden sind. Die Abrechnung wird vom Bundesversicherungsamt nach den Bestimmungen der §§ 219 und 223 vorgenommen (§ 227 Abs. 1, § 287d Abs. 2).

Aufgrund der Ermächtigung aus Abs. 1 kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d bestimmt werden.

2.2 Erstattungen beim Wanderversicherungsausgleich gemäß § 289a

 

Rz. 4

In § 289a sind die Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich geregelt, wenn der letzte Beitrag bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt worden ist. In diesen Fällen sollen nur die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den Anteil der Leistungen erstatten, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Die jährliche Abrechnung wird vom Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 durchgeführt (§ 289a Satz 3).

Das Nähere über die Erstattungen soll aufgrund der in Abs. 2 enthaltenen Ermächtigung durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Auf die Kommentierungen zu § 289a und zu 227 wird verwiesen.

2.3 Erstattungen von Aufwendungen bei Erwerbsunfähigkeit und Zahlung von Invalidenrenten gemäß § 291a

 

Rz. 5

Nach § 291a hat der Bund den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.7.1975 bis zum 31.12.1991 zu erstatten. Außerdem werden vom Bund den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen erstattet.

Nach Abs. 3 besteht die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erstattungen zu den Aufwendungen nach § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.

Auf die Kommentierung zu § 291a wird verwiesen.

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