1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2] [Bis 26.06.2020: Innern] und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung[3] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.
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