0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt und trat am 1.8.1991 in Kraft (Art. 42 Abs. 8 RÜG). Satz ;1 wurde mit Wirkung zum 7.11.2001 durch die Siebte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) sowie mit Wirkung zum 28.11.2003 durch die Achte Zuständigekeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) geändert. Satz 2 wurde durch Art. 1 Nr. 70 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung RVOrG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) neu gefasst. Satz 1 wurde mit Wirkung zum 8.11.2006 erneut durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 292a enthält eine Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der pauschalen Erstattung der Aufwendungen nach § 290a. Sie ermöglicht insbesondere für den Bund eine pauschale Erstattung der entstehenden Aufwendungen entsprechend den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet, nach denen eine spätere Wiederverwendung der am 8.5.1945 ausgeschiedenen Beamten in ein neu begründetes Beamtenverhältnis nicht möglich war, weil es in der ehemaligen DDR kein Berufsbeamtentum mehr gab (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 134).

2 Rechtspraxis

2.1 Erstattungen nach § 290a

 

Rz. 3

Nach § 290a erstatten der Bund und die sonstigen Träger der Versorgungslast den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, pauschal die Aufwendungen, die Letzteren durch die Berücksichtigung von Zeiten entstehen, für die bei Renten nach dem SGB VI eine Nachversicherung als durchgeführt gilt. In Betracht kommen die laufenden Bestandsrenten, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt wurden, sowie die Vergleichsrenten nach Art. 2 RÜG (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 290a). Die Erstattungspflicht betrifft solche Zeiten, für die bei einer Rentenberechnung nach dem SGB VI eine fiktive Nachversicherung in Betracht käme (z.B. nach § 99 AKG oder § 23a NS-Abwicklungsgesetz). Einzelheiten der Erstattung regelt die Versorgungslast-Erstattungsverordnung v. 19.12.1991 (BGBl. I S. 2346; abgedruckt und kommentiert bei Hauck/Haines, SGB VI, Kommentar zu § 292a). Diese VO ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (§ 6 der VO) und wurde zuletzt durch Art. 72 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert.

2.2 Abrechnung

 

Rz. 4

Zuständig für die Abrechnung mit den Trägern der Rentenversicherung ist das Bundesversicherungsamt.

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