Rz. 2

Durch § 292 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates für das Beitrittsgebiet Rechtsverordnungen zu erlassen,

  • die die Erstattung von Leistungen für Kriegsbeschädigtenrenten und weitere Sonderleistungen im Beitrittsgebiet (§ 287d),
  • die Erstattung im Wanderversicherungsausgleich durch die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 289a) und
  • die Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1991 durch den Bund (§ 291a)

regeln.

§ 292 wird durch die Verordnungsermächtigung des § 292a für das Beitrittsgebiet ergänzt.

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