Rz. 2
Durch § 292 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates für das Beitrittsgebiet Rechtsverordnungen zu erlassen,
- die die Erstattung von Leistungen für Kriegsbeschädigtenrenten und weitere Sonderleistungen im Beitrittsgebiet (§ 287d),
- die Erstattung im Wanderversicherungsausgleich durch die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 289a) und
- die Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1991 durch den Bund (§ 291a)
regeln.
§ 292 wird durch die Verordnungsermächtigung des § 292a für das Beitrittsgebiet ergänzt.
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