0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 227 ist am 1.1.1992 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Die bis zum 31.12.2005 unveränderte Bestimmung verpflichtete das Bundesversicherungsamt zur Verteilung der Beträge nach den §§ 219 und 223 auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und zur Durchführung der Abrechnung zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung untereinander und mit der Deutschen Post AG und dem Bund. Mit der Neufassung der Bestimmung durch Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2006 (Art. 86 Abs. 5) sind diese Aufgaben im Wesentlichen der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen worden. Das Bundesversicherungsamt ist nur noch für die in Abs. 1a bestimmten Aufgaben zuständig.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 227 korrespondiert mit den §§ 219 und 223 und regelt die Verwaltung (Verteilung und Abrechnung) der durch den Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 219) und den Wanderversicherungsausgleich (§ 223 Abs. 1 bis Abs. 5) sowie den Wanderungsausgleich (§ 223 Abs. 6) bedingten Finanzströme (Ausgleichszahlungen) zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung unter Einbeziehung der Deutschen Post AG als für die Auszahlung der Renten zuständige Stelle (vgl. § 119).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Verwaltungsaufgaben sind mit Wirkung zum 1.1.2006 vom Bundesversicherungsamt auf die Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen worden (Abs. 1). Während dabei die Ausgleichzahlungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung auf der einen und der Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Deutschen Post AG auf der anderen Seite in der Form faktischer Geldzuweisungen durchgeführt werden, finden die Zahlungsausgleiche zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung untereinander aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie aus Kostengründen "ausschließlich buchhalterisch" statt. Das Verfahren der Ausgleichsabrechnung ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Es ergibt sich vielmehr aus den in § 219 Abs. 1 Satz 1 umschriebenen Grundsätzen des Gemeinlastverfahrens (vgl. hierzu die Komm. zu § 219; vgl. auch die umfangreiche Darstellung von Mörschel/Wiederspahn, DRV 2005 S. 15). Nach Abs. 1 Satz 3 ist der in Form tatsächlicher Geldzuweisungen zu tätigende Zahlungsausgleich zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund jeweils innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung durchzuführen. Das Bundesversicherungsamt bleibt – in Übereinstimmung mit der bis zum 31.12.2005 geltenden Gesetzeslage – zuständig für die Durchführung der Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung (Abs. 1a Satz 1). Zu den Zahlungen des Bundes gehören insbesondere der Bundeszuschuss nach § 213 sowie die (ebenfalls) aus Steuermitteln zu erbringenden Zahlungen (des Bundes) für von der Allgemeinheit als gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu tragenden Lasten, z. B. für Zeiten der Kindererziehung (§ 177), für behinderte Menschen (§ 179), für Kriegsbeschädigte (§ 287d) oder für wiedervereinigungsbedingte Aufwendungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 291b). Abs. 1a Satz 2 bestimmt zunächst als Adressaten der Ausgleichszahlungen des Bundes zugunsten der allgemeinen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Bund und zugunsten der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung-Knappschaft-Bahn-See. Außerdem regelt die Bestimmung eine 4-wöchige Nachzahlungsfrist nach Bekanntgabe der Abrechnung.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 ist die Deutsche Post AG als für die Rentenauszahlung zuständige Stelle (vgl. § 119) verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesversicherungsamt zum Ablauf des Kalenderjahres die Beträge mitzuteilen, die sie auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung in dem jeweiligen Jahr ausgezahlt hat. Erst aufgrund der hierdurch geschaffenen Datenlage ist die Deutsche Rentenversicherung Bund in der Lage, die Beträge nach Abs. 1 zu verteilen und abzurechnen und – im Zusammenwirken mit dem Bundesversicherungsamt – die Dienste der Deutschen Post AG zu vergüten bzw. angemessene Vergütungsvorschüsse festzusetzen und zu leisten (§ 119).

 

Rz. 5

Abs. 3 verpflichtet das erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund (vgl. § 139) dazu, "Grundsätze zur und die Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts und für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung" aufzustellen (vgl. zu den Aufgaben des erweiterten Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund Dünn, DRV 2006 S. 117; vgl. zu den von der Finanzausstattung und Finanzverwaltung erfassten Aufgaben die Übersicht bei Finke, in: Hauck/Haines, Gesetzliche Rentenversicherung, § 227 Rz. 14). Diese Grundsätze sind nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 Teil der der Deutschen Rent...

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