0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 98 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung stellt eine Sonderregelung zu § 162 dar und knüpft an die Versicherungspflicht (§ 18 Abs. 3 SGB IV) mitarbeitender Ehegatten von Selbständigen im Beitrittsgebiet gemäß § 229a Abs. 1 an. Für diesen Personenkreis wird die Beitragsbemessungsgrundlage geregelt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Mitarbeitende Ehegatten von Selbständigen im Beitrittsgebiet unterlagen der Versicherungspflicht (anders als in den alten Bundesländern) unabhängig davon, ob sie ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts ausübten. Waren sie am 31.12.1991 versicherungspflichtig, blieben sie nach § 229a weiter versicherungspflichtig.

 

Rz. 4

Abzustellen ist auf sämtliche vom mitarbeitenden Ehegatten tatsächlich erzielten laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Tätigkeit für den Selbständigen (Ehegatten). Unerheblich ist, ob auf die erzielten Einnahmen ein Rechtsanspruch besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, da der Begriff der Einnahme an § 14 Abs. 1 SGB IV anknüpft.

Die Beitragsbemessungsgrundlage wird nach den Regelungen für Arbeitnehmer mit der Maßgabe bestimmt, dass die Einnahmen nicht aus einer Beschäftigung, sondern aus der im Betrieb des selbständigen Ehegatten geleisteten Tätigkeit zufließen.

Die Beitragstragung regelt § 279c Abs. 2, die Beitragszahlung § 279d und die Meldepflichten § 281c.

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