0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 47 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) in das SGB VI eingefügt worden und trat zum 1.1.1992 in Kraft.

Durch Art. 5 Nr. 3 Agrarsozialreformgesetz 1995 v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1995 neu gefasst.

Das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) hat die Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.8.2004 um die zwischenzeitlich abgelaufenen Fristen bereinigt, inhaltlich jedoch nicht geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Im Gebiet der ehemaligen DDR unterlagen nahezu alle Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielten, der Versicherungspflicht (§ 10 SVG). Dazu gehörten neben abhängig Beschäftigten (insbesondere Arbeiter und Angestellte) vor allem auch fast alle Selbständigen und deren mitarbeitende Ehegatten, auch wenn die Mitarbeit kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis darstellte. Darüber hinaus wurden zum 1.7.1990 auch die Bezieher von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und die Bezieher von Vorruhestandsgeld in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen (§ 18 SVG), ohne dass es der besonderen Vorversicherungszeit des SGB VI bedurfte. Das bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltende Recht enthielt somit eine sehr viel weitergehende Definition des versicherungspflichtigen Personenkreises als das auch dort zum 1.1.1992 in Kraft getretene SGB VI.

 

Rz. 3

Um den bisher Versicherten die Möglichkeit zu geben, die ihnen nach dem Recht der ehemaligen DDR zugewiesene Form der Alterssicherung auch nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht des SGB VI als Pflichtversicherung fortzuführen und ihren Sicherungsstatus beizubehalten, hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung des § 229a geschaffen (vgl. BT-Drs. 12/405). Die Vorschrift ergänzt insoweit die §§ 1 bis 3 unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Beitrittsgebiet und leitet die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht gegebene Rechtsposition in das neue Recht des SGB VI über.

 

Rz. 4

Durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) wurden die Vorschriften zur Alterssicherung der Landwirte auch im Beitrittsgebiet eingeführt. Die Alterssicherung der Landwirte grenzte sich als eigenständiges berufsgruppenbezogenes Sicherungssystem nunmehr im gesamten Bundesgebiet von der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Durch die zum 1.1.1995 neu gefasste Regelung des Abs. 2 endete für alle landwirtschaftlichen Unternehmer im Beitrittsgebiet, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben oder noch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, sie wurden stattdessen grundsätzlich in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert. Denjenigen, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet oder am 31.12.1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt hatten, wurde vom Gesetzgeber ein Wahlrecht zwischen der Alterssicherung der Landwirte und der gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt (vgl. Flecken, SozVers. 1995 S. 57, 65). Durch einen bis zum 31.12.1995 gestellten Antrag konnte rückwirkend zum 1.1.1995 die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beendet werden, damit setzte gleichzeitig die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte ein.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht (Abs. 1)

2.1.1 Personenkreis und Dauer

 

Rz. 5

Abs. 1 erhält eine nach dem Recht des Beitrittsgebiets begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung über den 31.12.1991 hinaus für die Versicherten aufrecht, die nach den ab 1.1.1992 im gesamten Bundesgebiet geltenden Vorschriften des SGB VI (§§ 1 bis 3) nicht mehr versicherungspflichtig wären. Damit wird der am 31.12.1991 bestehende Sicherungsstatus für die Betroffenen übergangsweise erhalten, um die soziale Sicherung der Betroffenen nicht zu gefährden.

 

Rz. 6

Den größten von der Regelung erfassten Personenkreis bilden die selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet. Während das SGB VI (§ 2) und auch die Vorgängervorschriften die Versicherungspflicht nur für ganz bestimmte, als besonders schutzwürdig angesehene, Selbständige vorschreibt, waren in der ehemaligen DDR nahezu alle Selbständigen pflichtversichert. Von der Übergangsregelung in Abs. 1 erfasst werden aber tatsächlich nur die Selbständigen, die ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet vor dem 1.8.1991 aufgenommen haben. Denn durch Art. 35 Abs. 3 RÜG wurde zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Angleichung des Versicherungsrechts im Hinblick auf Selbständige im Beitrittsgebiet begonnen. Selbständige, die ihre Tätigkeit erst nach dem 31.7.1991 im Beitrittsgebiet aufgenommen haben, sind nur noch dann versicherungspflichtig, wenn sie entweder zum Personenkreis des § 2 gehören oder als landwirtschaftliche Unternehmer nach Abs. 2 weiterhin pflichtversichert sind. Die Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht gilt aber nur für die am Stichtag ausgeübte Tätigkeit. Wird ...

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