0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Satz 1 legt die Berechnungsgrundlagen für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum fest. Nach Satz 1 Nr. 1 sind der Beitragsberechnung grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragssatz (§ 158) des Jahres zugrunde zu legen, "in dem" die Beiträge gezahlt werden (sog. In-Prinzip). Abweichend von dem in Satz 1 Nr. 1 geregelten Grundsatz ist bei Senkung des Beitragssatzes nach Satz 2 der Beitragssatz maßgebend, der in den Monaten gilt, "für den die Beiträge gezahlt werden" (sog. Für-Prinzip).

Darüber hinaus regelt Satz 1 Nr. 2, dass für die Berechnung der Höchstbeiträge nach dem "Für-Prinzip" ausnahmslos die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) des Kalenderjahres maßgebend ist, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt werden.

 

Rz. 2

§ 200 ist für freiwillige Beiträge einschlägig, die für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt werden; dies ist gemäß § 197 Abs. 2 grundsätzlich spätestens bis zum 31.3. eines jeden Jahres für das vorherige Kalenderjahr zulässig. Darüber hinaus ist die Vorschrift anzuwenden, wenn freiwillige Beiträge nach Unterbrechung der in § 197 Abs. 2 genannten Zahlungsfrist gemäß § 198 Satz 1 oder bei Zulassung einer späteren Beitragszahlung durch den Rentenversicherungsträger aufgrund der Härteregelung des § 197 Abs. 3 gezahlt werden. Gleiches gilt für freiwillige Beiträge, die nach Beanstandung und Erstattung von zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen (§ 26 Abs. 2 SGB IV) gemäß § 202 Satz 2 als freiwillige Beiträge wieder eingezahlt werden.

 

Rz. 3

Auf freiwillige Beiträge, die nach besonderen Vorschriften nachgezahlt (§§ 204 bis 207, 282 bis 285) oder auf der Grundlage von §§ 187 bis 187b gezahlt werden, ist § 200 dagegen nicht anzuwenden; hierfür gelten "lex specialis" die in §§ 209 Abs. 2, 187 bis 187b enthaltenen beitragsrechtlichen Regelungen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden gemäß § 157 nach einem Vomhundertsatz (= Beitragssatz gemäß § 158) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) berücksichtigt wird.

Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist gemäß § 161 Abs. 2 wahlweise jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 159).

Für freiwillige Beiträge sieht das Sozialgesetzbuch grundsätzlich keine Fälligkeitstermine vor. Gemäß § 197 Abs. 2 sind diese vielmehr wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die in § 197 Abs. 2 bestimmte Zahlungsfrist vom 1.1. bis zum 31.3. eines jeden Jahres kann gemäß § 198 Satz 1 darüber hinaus durch etwaige Beitrags- oder Rentenverfahren unterbrochen werden und nach Abschluss dieser Verfahren erneut beginnen. Außerdem können die Rentenversicherungsträger die wirksame Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Fällen besonderer Härte gemäß § 197 Abs. 3 auch zu einem späteren Zeitpunkt noch zuzulassen als er sich nach Anwendung der §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 ergibt. Auf die Komm. zu §§ 197 Abs. 2 und 3, 198 Satz 1 wird insoweit verwiesen.

§ 200 regelt, welche Beitragsbemessungsgrundlagen der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sind, wenn freiwillige Beiträge für zurückliegende Zeiträume gezahlt werden.

2.1 Beitragsberechnungsgrundlagen

 

Rz. 5

Bei Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind grundsätzlich folgende Beitragsberechnungsgrundlagen maßgebend:

  • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragssatz (§ 158), die im Zeitpunkt der Beitragszahlung gelten (§ 200 Satz 1 Nr. 1; bei Senkung des Beitragssatzes gilt nach Satz 2 der Vorschrift der Beitragssatz des Kalendermonats für den die Beiträge gezahlt werden) und
  • die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden (§ 200 Satz 1 Nr. 2).

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage betrug in der Zeit vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2012 400,00 EUR (§ 167 i. d. F. bis 31.12.2012) und vom 1.1.2013 bis zum 30.9.2022 450,00 EUR monatlich (§ 167 i. d. F. bis 30.9.2022). Seit dem 1.10.2022 orientiert sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte (§ 167) an der Geringfügigkeitsgrenze, die nunmehr in Abhängigkeit von der Höhe des jeweiligen Mindestlohns dynamisch ist (§ 8 Abs. 1a SGB IV); sie beträgt seit dem 1.10.2022 (zunächst bis zum 31.12.2023) 520,00 EUR monatlich.

Die für die Beitragsberechnung jeweils maßgebenden Beitragssätze ergeben sich aus § 158 i. V.m. der Rechtsverordnung, die gemäß § 160 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen ist.

Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159) ergeben sich ebenfalls aus der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 160 zu erlassenden Rechtsverordnung.

Als Monatsbeitrag zur freiwilligen Versicherung ist jeder Betrag zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag vom Versicherten fr...

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