1Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
1. |
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und |
2. |
die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden, |
maßgebend. 2Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.
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