2.1 Überblick

 

Rz. 4

Die Kinderrehabilitation zielt insbesondere darauf ab, die Gesundheit/Gesundung des Kindes/Jugendlichen vorwiegend durch die Einwirkung von nichtärztlichem Heilpersonal positiv zu beeinflussen und das Verhalten des Kindes/Jugendlichen durch Informationen und Anleitungen sowie psychologischer Unterstützung in die richtige Richtung zu lenken (z. B. Ess- und Bewegungsverhalten bei Adipositas). Der Gesetzgeber verspricht sich von der "Kinderrehabilitation" die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung und damit eine wesentliche Besserung/Wiederherstellung der Gesundheit des Kindes im Hinblick auf dessen späteres Arbeits- und Berufsleben (vgl. Gesetzesbegründung zu § 15a SGB VI; BT-Drs. 18/9787 unter Rz. 1). Ziel ist in erster Linie die langandauernde Verbesserung der Gesundheit des Kindes/Jugendlichen. Eine drohende Erwerbseinschränkung im späteren Arbeitsleben wird für den Anspruch nicht gefordert.

Auch spielt es keine Rolle, ob das Kind bzw. der Jugendliche zurzeit erwerbseingeschränkt ist. Deshalb ist bei einem schwersterkrankten Kind/Jugendlichen (z. B. Zustand nach schwerer Herzoperation oder Drogenabhängigkeit) der Anspruch auf die Kinderrehabilitation nach § 15a gegeben, sofern aus gesundheitlicher Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung dessen zukünftige Erwerbsfähigkeit nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. Rz. 12).

Nach der Gesetzesbegründung zu § 15a soll durch die Kinderrehabilitation auch die Erreichung notwendiger Zwischenziele wie Schulfähigkeit und Ausbildungsfähigkeit angestrebt werden.

2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

 

Rz. 5

Die Rentenversicherungsträger haben gemäß § 15a im Rahmen einer Pflichtleistung (nicht: Ermessensleistung) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Kinder zu erbringen. Als Kinder in diesem Sinne gelten diejenigen, die selbst in der eigenen Person wegen fehlender versicherungsrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2) nicht die Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitationsleistung nach § 15 erfüllen.

Anspruchsberechtigt sind nach § 15a die

  • Kinder eines Elternteils, sofern der Elternteil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfüllt. Dieses ist dann der Fall, wenn der Elternteil

    • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten (§ 55) nachgewiesen hat (Berechnung: vgl. Komm. zu § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; bei Beziehern von Arbeitslosengeld II verlängert sich der Zeitraum von 2 Jahren um die Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II entsprechend, § 11 Abs. 2 Satz 2) oder
    • innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung (Schul- oder Hochschulausbildung) eine versicherte Beschäftigung/selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt hat oder nach einer solchen Beschäftigung/Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig/arbeitslos gewesen ist (Berechnung: vgl. Komm. zu § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) oder
    • die allgemeine Wartezeit (= mindestens 5 Jahre; § 50 Abs. 1) erfüllt (Berechnung: vgl. Komm. zu § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).

(vgl. § 5 der unter Rz. 2 aufgeführten Kinderreha-Richtlinie).

Außerdem sind nach § 15a Abs. 1 anspruchsberechtigt

Bezüglich des Begriffs des Kindes und der Altersgrenze wird auf Rz. 9 ff. verwiesen.

Die Voraussetzungen sind zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfüllen (= Eingang des Antrages beim Rentenversicherungsträger oder bei einer in § 16 SGB I aufgeführten dritten Stelle).

Sind Leistungen für ein und dasselbe Kind aus den Versicherungsverhältnissen verschiedener Elternteile möglich, steht dem Kind bzw. den Eltern (vgl. § 36 SGB I) ein Wahlrecht zu, gegen welchen Rentenversicherungsträger der Anspruch auf die Kinderrehabilitation geltend gemacht werden soll.

 
Praxis-Beispiel

Ein 6-jähriges Kind benötigt eine Kinderrehabilitation i. S. d. § 15a. Die Eltern sind beide versicherungspflichtig beschäftigt und erfüllen die geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 für medizinische Rehabilitationsleistungen. Der Vater wird durch die DRV Westfalen und die Mutter durch die DRV Bund betreut.

Fazit:

Die Eltern können die Kinderrehabilitation nach ihrer Wahl bei der DRV Westfalen (Vater) oder bei der DRV Bund (Mutter) beantragen. Der ausgewählte Rentenversicherungsträger hat dann bei Vorliegen aller Voraussetzungen allein die Kinderrehabilitationsleistung zu erbringen.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass "Kinder" während ihrer Schulferien im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für kurze Zeit Rentenversicherungsbeiträge entrichtet haben, aber die in § 11 geforderten Voraussetzungen (z. B. 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung) nicht erfüllen. Diese geringfügigen Rentenversicherungszeit...

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