0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 15 trat durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in den alten und bereits am 1.1.1991 in den neuen Bundesländern in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 15 ergibt sich aus der BT-Drs. 11/4124. Seitdem wurde die Vorschrift wie folgt angepasst:

Zum 1.1.1997

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde § 15 wie folgt geändert:

  1. In Abs. 2 wurden vor dem Wort "medizinischen" das Wort "stationären" eingefügt und die Wörter "vor allem stationär" gestrichen.
  2. Nach Abs. 2 wurde folgender Abs. 3 angefügt: "Die stationären medizinischen Leistungen zur Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen."

Die Gesetzesbegründung hierzu ergibt sich aus der BT-Drs. 13/4610.

Zum 1.7.2001

Insbesondere durch die Einführung des SGB IX zum 1.7.2001 (SGB IX v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) wurde der Inhalt der Vorschrift erheblich geändert; u. a. konnten die Rentenversicherungsträger spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nur stationäre, sondern auch ambulante Leistungen zur Rehabilitation erbringen.

Im Einzelnen wurde § 15 aufgrund des Inkrafttretens des SGB IX wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift wurden die Wörter "Medizinische Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
  2. Abs. 1 wurde wie folgt gefasst: "Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31 des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes zu erbringen ist."
  3. Abs. 2 wurde wie folgt geändert:

    • In Satz 1 HS 1 wurden die Wörter "medizinischen Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.
    • In Satz 1 letzter HS wurden nach dem Wort "Vertrag" die Wörter "nach § 21 des Neunten Buches" eingefügt. (Anmerkung des Autors: Wegen der Neunummerierung des SGB IX zum 1.1.2018 ist ab diesem Zeitpunkt anstelle § 21 § 38 SGB IX getreten.)
  4. In Abs. 3 Satz 1 wurden die Wörter "medizinischen Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

Die Gesetzesbegründung ergibt sich aus der BT-Drs. 14/5074.

Zum 1.1.2005

Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde Abs. 1 Satz 2 dahingehend geändert, dass nicht mehr auf die Vorschriften des BSHG, sondern auf die des SGB XII verwiesen wurde. Außerdem wurde in § 15 SGB VI aufgenommen, dass auch die zahnärztliche Behandlung zulasten des Rentenversicherungsträgers geleistet werden kann, sofern diese – unter den Grundsätzen der §§ 9 ff. zur Erhaltung/Erlangung der Erwerbsfähigkeit – notwendig ist.

Die Gesetzesbegründung ergibt sich aus der BT-Drs. 15/1514.

Zum 1.1.2018

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3434) haben sich zum 1.1.2018 die Nummerierungen des SGB IX geändert. Aufgrund dessen wurden in § 15 die Verweise auf die entsprechenden Vorschriften des SGB IX angepasst. Ansonsten gab es keine inhaltlichen Veränderungen im Text des § 15.

Die Gesetzesbegründung ergibt sich aus der BT-Drs. 18/9522.

Im Wesentlichen zum 1.7.2023

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) wurde § 15 an vielen Stellen verändert und erhielt dadurch seine heutige Fassung. Ziel war, das Wunsch- und Wahlrecht des versicherten Rehabilitanden zu stärken und die Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung bei der Beschaffung medizinischer Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers zu verbessern. Das bedeutet: Der für die ambulante bzw. stationäre Rehabilitationsleistung zuständige Rentenversicherungsträger wählt unter den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen die Einrichtung aus, die für den rehabilitationsbedürftigen Versicherten am besten geeignet ist, um der vorliegenden Beeinträchtigung seiner Erwerbsfäh...

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