Rz. 1

§ 15a trat am 14.12.2016 durch das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)" v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) in Kraft.

Die Hintergründe für die Schaffung des § 15a ergibt sich aus der nachfolgenden Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9787 v. 27.9.2016, S. 34 f.):

Zu Absatz 1

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist in den letzten Jahrzehnten ein Wechsel im Krankheitsspektrum von Kindern und Jugendlichen zu beobachten (z. B. Schlack, R, Kurth B-M, Hölling, H (2008): Die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland – Daten aus dem bundesweit repräsentativen Kinder- und Jugendgesundheitssurvey (KiGGS). Umweltmed Forsch Prax 13 (4) 245 – 260; Fegeler, U, Jäger-Roman, E (2013): Prävention der „neuen Morbidität“ in der Ambulanten Allgemeinen Pädiatrie. Kinderärztliche Praxis 84, 90-93 (2013). Während akute Erkrankungen und Infektionskrankheiten durch eine gute medizinische Versorgung und Früherkennung, durch Impfungen und verbesserte Hygienemaßnahmen an Bedeutung verlieren, führen zunehmend chronische Erkrankungen, psychische Auffälligkeiten und lebensstilbedingte Gesundheitsrisiken und Entwicklungsverzögerungen, die sogenannten neuen Morbiditäten, zu einer höheren Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen. Daher ist davon auszugehen, dass der Rehabilitationsbedarf bei Kindern und Jugendlichen nicht abgenommen hat. Zugleich aber ist die Zahl der Anträge auf Kinderrehabilitationsleistungen gesunken. Es ist daher erforderlich, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit alle kranken Kinder und Jugendliche (im Folgenden abgekürzt "Kinder") die notwendigen Leistungen in Anspruch nehmen können.

Insbesondere bei chronisch erkrankten Kindern ist davon auszugehen, dass früh einsetzende Leistungen zur Kinder- und Jugendlichenrehabilitation (im Folgenden abgekürzt "Kinderrehabilitation") einen positiven Einfluss auf ihre spätere Erwerbsfähigkeit haben können. Sie können dazu beitragen, dass die erkrankten Kinder durch eine spätere berufliche Tätigkeit ihr Leben eigenständig und selbstbestimmt möglichst unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen führen können. Anspruchsberechtigt sind daher die Kinder, bei denen durch die Leistungen zur Kinderrehabilitation nicht nur ihre Gesundheit, sondern darüber hinaus auch ihre spätere Erwerbsfähigkeit positiv beeinflusst werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussicht besteht, durch diese Leistungen gesundheitliche Einschränkungen, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung erschweren, zu beseitigen oder weitgehend kompensieren zu können. Damit soll den Kindern eine spätere Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Das gilt auch für behinderte Kinder, deren zukünftige Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Ansprüche insbesondere chronisch kranker Kinder gestärkt, indem diese Leistungen als Pflichtleistungen ausgestaltet und als eigenständige Regelung in den zweiten Titel des zweiten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des zweiten Kapitels aufgenommen werden. Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Träger der Rentenversicherung diese Leistungen erbringen müssen, wenn hierfür die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die persönlichen Voraussetzungen liegen bei den Kindern vor, wenn der Tatbestand des Abs. 1 S. 2 erfüllt ist. Leistungen an Kinder von Versicherten setzen nach § 11 Abs. 2 S. 4 voraus, dass der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt. Über das „Wie“ der Leistungserbringung entscheiden die Träger der Rentenversicherung im Einzelfall weiterhin nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 13 Abs. 1. In den Einrichtungen der Kinderrehabilitation gibt es vielfältige Konzepte zur medizinischen Rehabilitation von Kindern, die die verschiedenen Krankheiten, das Alter der Kinder, ihren späteren Berufswunsch und vieles mehr berücksichtigen. Je umfassender das geschieht, umso größer ist die Chance auf einen nachhaltigen Erfolg der Leistungen.

Die Träger der Rentenversicherung dürfen die Leistungen zur Kinderrehabilitation jetzt auch ambulant erbringen.

Zu Absatz 2

Kinder haben nunmehr einen gesetzlichen Anspruch auf die Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn dies für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist. Bei kleinen Kindern wird das regelmäßig der Fall sein, um eine Rehabilitation überhaupt durchführen zu können, soweit dies nicht aufgrund der Erkrankung kontraindiziert ist. Bei älteren Kindern wird abhängig von der Erkrankung eine umfassendere Prüfung im Einzelfall erforderlich sein. Als Begleitperson kommen vorrangig beide Elternteile in Betracht. Möglich ist aber auch die Begleitung durch eine enge Vertrauensperson des Kindes, wenn die Eltern damit einverstanden sind. Auch ein Wechsel von Begleitpersonen ist grundsätzl...

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