0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 eine im Wesentlichen redaktionelle Anpassung erfolgt. Das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat mit Wirkung zum 1.1.2023 die Abs. 4 bis 6 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber hat – ähnlich wie für den Bereich der Krankenversicherung – im SGB VI die für die Rentenversicherung speziellen und wesentlichen Datenschutzvorschriften im Gesetz verankert. Es ist im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung und angesichts des heutigen Stellenwerts der automatischen Datenverarbeitung richtig, einen effektiven Schutz zu gewähren. Dabei bestimmt § 290 Abs. 1 Satz 7 SGB V i. d. F. v. 1.7.2005 zwar, dass für die Bildung der Krankenversicherungsnummer eine verschlüsselte Rentenversicherungsnummer verwendet werden kann, jedoch muss sichergestellt sein, dass Rückschlüsse nicht möglich sind und kein verfassungswidriges allgemeines Personenkennzeichen entstehen kann (vgl. dazu BVerfGE 45 S. 1, 53 ff.). Inhaltlich hat sich durch die Übernahme des schon vorher geltenden, jedoch teilweise nur in Verordnungen enthaltenen Rechts nichts geändert. § 147 wird durch § 35 SGB I sowie §§ 67 ff. SGB X ergänzt. Das allgemeine Sozialdatenschutzrecht ist anwendbar, da es sich bei der Versicherungsnummer um ein Sozialdatum handelt. Die detaillierten Regelungen in §§ 18g und 18f SGB IV gehen allerdings vor. § 147 verschafft dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch insoweit Geltung. Geregelt wird in dieser Vorschrift die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer. Davon zu unterscheiden sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer (vgl. § 148 SGB VI und § 18f SGB IV). Sie gilt nur innerhalb des Rechtsbereichs der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt im Einzelnen die genaue Zusammensetzung der Versicherungsnummer, in welchen Fällen die Datenstelle der Rentenversicherungsträger eine Versicherungsnummer zu vergeben hat und eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Versicherten sowie dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Darüber hinaus bestimmen die zum 1.1.2023 angefügten Abs. 4 bis 6, dass die Datenstelle der Rentenversicherung einen Versicherungsnummernachweis auszustellen hat, bei welchen Veränderungen ein neuer Versicherungsnummernachweis auszustellen ist und dass die Versicherungsnummer auch Anwendung für die Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende findet.

2 Rechtspraxis

2.1 Vergabe der Versicherungsnummer

 

Rz. 4

Hinsichtlich der Vergabe der Versicherungsnummer enthält Abs. 1 zwei Regelungen. Nach Satz 2 muss (kein Ermessen) eine Versicherungsnummer vergeben werden für alle nach dem SGB VI versicherten Personen. Das sind Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Nachversicherte, Versorgungsausgleichsberechtigte (§§ 1 bis 8). Nach Satz 1 kann (Ermessensentscheidung) der Träger der Rentenversicherung auch an nicht rentenversicherte Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich (z. B. bei Leistungsberechtigten gemäß §§ 294 ff.) oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist (vgl. z. B. § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hinsichtlich der geringfügig Beschäftigten). Wegen des Grundsatzes der informationellen Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83) richtet sich die Erforderlichkeit nach der Verhältnismäßigkeit. Die Vergabe ist erforderlich, wenn die Träger der Rentenversicherung ihre Aufgaben anderenfalls mit vertretbarem Zeit- und Verwaltungsaufwand nicht rechtzeitig, sachgerecht und vollständig erfüllen könnten. Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnummer ist seit 2005 nicht mehr der Versicherungsträger, sondern die Datenstelle der Rentenversicherung in Würzburg (§ 127). Eine Vergabe der Rentenversicherungsnummer ist auch erforderlich, wenn nach § 290 SGB V für die Krankenversicherungsnummer eine verschlüsselte Rentenversicherungsnummer z. B. (vielfach) schon an Neugeborene zu vergeben ist. In der Zeit von Mitte 2005 bis Ende 2007 sind rund 11 Millionen Versicherungsnummern zu diesem Zweck vergeben worden (Göbel/Dünn, DRV 2007 S. 22).

2.2 Zusammensetzung der Versicherungsnummer

 

Rz. 5

Die Bestandteile der Versicherungsnummer werden in Abs. 2 geregelt. Diese Aufzählung der Bestandteile der Versicherungsnummer ist abschließend. Eine Erweiterung ist nur kraft oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Sie besteht aus 12 Kennzeichen. Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten. Die beiden ersten Stellen enthalten die Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, der nach dem Vergabeverfahren nach § 127 zuständig geworden ist. Es folgen in den nächsten sechs Stellen das Geburtsdatum, in der neunten Stelle der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens und ...

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