Zusammenfassung

 
Begriff

Die Versicherungsnummer ist eine nach bestimmten Merkmalen zusammengesetzte alphanummerische Zahl zur Identifikation der Versicherten in der Rentenversicherung sowie im Verfahren über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Vergabe und Zusammensetzung einer Versicherungsnummer ist in § 147 SGB VI geregelt. Durch Art. 76 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurde die Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV) mit Wirkung zum 1.1.2005 zuletzt geändert. Der GKV-Spitzenverband hat mit Rundschreiben vom 25.4.2016 eine Niederschrift zum gemeinsamen Meldeverfahren vom 9.3.2016 (BE v. 9.3.2016: TOP 7) veröffentlicht. Dieses beinhaltet Ausführungen zur Vergabe von Versicherungsnummern bei unbekanntem Geburtsdatum.

1 Vergabe einer Versicherungsnummer

Jeder Beschäftigte erhält von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger seine Versicherungsnummer. Die Versicherungsnummer begleitet den Beschäftigten während des gesamten Versicherungslebens unverändert und beim Übergang vom aktiven Erwerbsleben in den passiven Ruhestand oder bei Heirat. Für jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Versicherungsnummer vergeben. Die individuelle bundeseinheitliche Krankenversichertennummer basiert wiederum auf der verschlüsselten Rentenversicherungsnummer. Somit erhalten schon Neugeborene eine Versicherungsnummer.

Dokumentiert wird diese auf dem Versicherungsnummernachweis des Beschäftigten. Versicherte, die bei der generellen Vergabe der Versicherungsnummer im Jahr 1973 nicht pflichtversichert und seitdem nicht versichert waren, erhalten ihre Versicherungsnummer, wenn sie sich beim Rentenversicherungsträger melden. Die Zusammensetzung einer Versicherungsnummer ist in § 147 Abs. 2 SGB VI festgelegt. Es ist sichergestellt, dass sie außer den vorgeschriebenen keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten kann.

Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnummer ist die Datenstelle der Rentenversicherungsträger in Würzburg.

1.1 Angabe des Geschlechts

Bei der Vergabe der Versicherungsnummer ist das Geschlecht der Person anzugeben, für die die Rentenversicherungsnummer beantragt wird.

Mit dem "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" vom 18.12.2018[1] wurde als weiteres Geschlechtsmerkmal die Bezeichnung "divers" eingeführt.

Kann ein Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden.[2]

Darüber hinaus können seit dem 22.12.2018 Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber dem Standesamt erklären, welche der vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, sofern sie die in § 45b PStG genannten Voraussetzungen erfüllen.

 
Hinweis

Angaben zum Geschlecht im Meldeverfahren

Die Angaben zum Geschlecht sind im DEÜV-Meldeverfahren wie folgt möglich:

  • M = männlich
  • W = weiblich
  • X = unbestimmt
  • D = Divers
[1] BGBl. I S. 2635 ff.

1.2 Keine Korrektur der Versicherungsnummer

Die Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Auch bei offensichtlich falscher Versicherungsnummer darf weder der Versicherte noch sein Arbeitgeber selbst Berichtigungen vornehmen. Die Versicherungsnummer wird ersetzt, wenn

  • das Geburtsdatum falsch ist,
  • die Seriennummer unrichtig ist oder
  • eine Versicherungsnummer doppelt vergeben wurde.

2 Zusammensetzung der Versicherungsnummer

Die Zusammensetzung der Versicherungsnummer ist festgelegt in § 147 Abs. 2 SGB VI (näher bestimmt in Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer):

2.1 Bereichsnummer der Deutschen Rentenversicherung

Die Bereichsnummer entspricht der Ordnungsnummer des Trägers der Rentenversicherung, dem die Versicherungsnummer durch die Datenstelle der Rentenversicherungsträger zugeordnet worden ist.

Seit dem 1.1.2008 gelten folgende Bereichsnummern:

 

Bereichsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vergabe einer Versicherungsnummer

Rentenversicherungsträger Regionalträger Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Deutsche Rentenversicherung Nord 02 42 89
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland 09 49 89
Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover 10 50 80
Deutsche Rentenversicherung Westfalen 11 51 80
Deutsche Rentenversicherung Hessen 12 52 81
Deutsche Rentenversicherung Rheinland 13 53 81
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd 14 54 82
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd 15 55 82
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 16 56 82
Deutsche Rentenversicherung für das Saarland 17 57 82
Deutsche Rentenversicherung Oberfranken und Mittelfranken 18 58 82
Deutsche Rentenversicherung Nord 19 59 80
Deutsche Rentenversicherung Unterfranken 20 60 82
Deutsche Rentenversicherung Schwaben 21 61 82
Deutsche Rentenversicherung Baden- Württemberg 23, 24 63, 64 82
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg 25 65 80
Deutsche Rentenversicherung Nord 26 66 ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge