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Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung finden sich in den Kapiteln 2 und 3 des Haushaltsplans der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das Kapitel 2 umfasst den EGT. Er enthält die Mittel für ausgewählte Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, die in § 71b festgelegt sind. Ermessensleistungen i. S. der Vorschrift sind die in § 3 Abs. 3 SGB III definierten Ermessensleistungen, mit Ausnahme

§ 71b stellt außerdem spezifische Regeln für die Veranschlagung und Bewirtschaftung der Mittel im EGT auf.

Die Mittel für die in § 71b ausgenommenen Ermessensleistungen und für Pflichtleistungen der aktiven Arbeitsförderung werden im Kapitel 3 veranschlagt. Zu den Pflichtleistungen zählen z. B. die besonderen Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 118 SGB III), die Förderung der beruflichen Ausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff. SGB III) und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§§ 51 ff. SGB III), das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) oder das Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III).

Die Zusammenfassung ausgewählter Leistungen in einen EGT hat den Handlungsspielraum der Agenturen für Arbeit u. a. dadurch gestärkt, dass sie die Mittel als Gesamtbetrag ohne feste Vorgabe zur Aufteilung auf die einzelnen Instrumente zugewiesen erhalten.

Die Agenturen für Arbeit teilen die Mittel des EGT mit dem Ziel der größtmöglichen Wirkung auf dem Arbeitsmarkt auf die einzelnen Instrumente auf. Im Zusammenhang mit dem jährlichen Planungsprozess für die geschäftspolitischen Ziele der BA haben sie die Möglichkeit, Ziele mit einem entsprechenden Budget des lokalen EGT zu hinterlegen. Dadurch können sie lokale Akzente auf bestimmte arbeitsmarktpolitische Wirkungen setzen. Neben den dezentralen Gestaltungsmöglichkeiten kann der Vorstand zusammen mit dem Verwaltungsrat geschäftspolitische Schwerpunkte setzen.

Die Abs. 2 bis 4 dieser Vorschrift enthalten allgemeine Vorgaben zur regionalen Verteilung der Mittel sowie zu ihrer Bewirtschaftung.

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