Rz. 3

Die in Abs. 1 geregelte sog. Urwahl betrifft folgende 3 Gruppen Beteiligter, die jeweils getrennt aufgrund von Vorschlagslisten die Vertreter ihrer Gruppe in die Vertreterversammlung wählen:

  • die Versicherten,
  • die Arbeitgeber und
  • (in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

Die hier bei der Wahl der Vertreterversammlung vorgesehene Urwahl unterscheidet sich von der Wahl des Vorstands und von der Wahl der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen. Vorstand, Versichertenälteste und Vertrauenspersonen der Arbeitgeber werden gemäß § 39 Abs. 2, §§ 52 und 61 von der Vertreterversammlung gewählt.

 

Rz. 4

Es handelt sich nicht um eine Persönlichkeitswahl, sondern es gilt eine Liste, auf deren Zusammensetzung die Wähler keinen Einfluss haben. Die Wähler haben nur die Möglichkeit, sich mit ihrer Stimme für eine der in dem Stimmzettel aufgeführten Gruppierungen zu entscheiden. Die hierin liegende Beschränkung der Wahlmöglichkeit ist aber verfassungsgerichtlich unbedenklich (BVerfGE 7 S. 63).

 

Rz. 5/6

(unbesetzt)

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