Rz. 5

Obgleich die Beiträge im Allgemeinen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam aufzubringen sind, gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Dies gilt z. B. ohne Ausnahme für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber – in Form einer Umlage – allein zu tragen sind. Aber darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen, nach denen der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge allein zu tragen hat.

2.3.1 Beiträge für Auszubildende mit geringem Arbeitsentgelt

 

Rz. 6

Bis zum 31.7.2003 waren die Vorschriften über die alleinige Aufbringung der Beiträge für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, für jeden Versicherungszweig einzeln geregelt (z. B. § 346 Abs. 2 SGB III, § 249 Abs. 3 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Diese Vorschriften sind seit dem 1.8.2003 für alle Versicherungszweige einheitlich in Abs. 3 zusammengefasst. Gleichzeitig wurde der Grenzbetrag von 400,00 EUR auf 325,00 EUR monatlich abgesenkt. Die genannten Personenkreise sind versicherungspflichtig, auch wenn ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III).

In diesem Fällen hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – einschließlich eines etwaigen Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder – allein zu tragen. Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gilt dies nur, wenn das auf den Monat bezogene Arbeitsentgelt 325,00 EUR nicht übersteigt. Wenn diese sog. Geringverdienergrenze von 325,00 EUR durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten wird, hat der Arbeitgeber die Beiträge bis zu dem Arbeitsentgelt von 325,00 EUR allein zu tragen; die Beiträge, die auf das den Grenzbetrag von 325,00 EUR überschreitende Arbeitsentgelt entfallen, sind je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Auszubildenden zu übernehmen. Dies gilt allerdings nicht für den auf den überschreitenden Betrag entfallenden Beitrag zur Krankenversicherung, der vom Auszubildenden allein aufzubringen ist. Zu beachten ist hierbei, dass der Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers von 0,9 % seit dem 1.1.2015 entfallen ist. Seitdem können die Krankenkassen einkommensabhängige kassenindividuelle Zusatzbeiträge erheben. Für den vorgenannten Personenkreis ist allerdings der nach § 242a SGB V bestimmte durchschnittliche Zusatzbeitrag maßgeblich (§ 242 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB V), der in 2022 bei 1,3 % liegt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Auszubildender mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 300,00 EUR erhält im Dezember eine Weihnachtsvergütung von ebenfalls 300,00 EUR. Bei den dann von 600,00 EUR für den Monat Dezember zu zahlenden Beiträgen hat der Arbeitgeber die auf 325,00 EUR entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein zu tragen, während die für die restlichen 275,00 EUR zu zahlenden Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Auszubildenden aufzubringen sind. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind ebenfalls vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,3 % ist allerdings vom Auszubildenden allein zu tragen.

2.3.2 Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte

 

Rz. 7

Die für geringfügig entlohnte Beschäftigte (vgl. §§ 8 und 8a) zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Aufgrund der seit dem 1.1.2013 bestehenden regelhaften Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind Pauschalbeiträge in diesem Versicherungszweig nur noch im Fall der Befreiung von der Versicherungspflicht zu leisten. Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte sind keine Pauschalbeiträge zu entrichten. Hierbei ist die Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für eine Übergangszeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie v. 11.8.2014 (BGBl. I S. 1348) zu beachten, die durch das Qualifizierungschancengesetz v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) ab dem 1.1.2019 dauerhaft festgeschrieben wurde.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte allgemein sind die Beiträge pauschal i. H. v. 13 % für die Krankenversicherung und i. H. v. 15 % für die Rentenversicherung vom gezahlten Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber zu übernehmen. Für die in Privathaushalten beschäftigten geringfügig entlohnten Beschäftigten hat der Arbeitgeber als Pauschalbeitrag je 5 % des Arbeitsentgelts für die Kranken- und Rentenversicherung zu tragen. Die Pauschalbeiträge für die geringfügig entlohnten Beschäftigten sowohl allgemein als auch in Privathaushalten sind an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen. Wenn die Geringfügigkeitsgrenze infolge von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Jubiläumszuwendung) überschritten wird, sind die Beiträge von dem insgesamt gezahlten Arbeitsentgelt (einschließlich Einmalzahlung) zu berechnen und vom Arbeitgeber all...

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