Rz. 4

Die Höhe des Bußgeldes hängt nach Abs. 4 von dem Gewicht der begangenen Ordnungswidrigkeiten ab. Das Gesetz stellt in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle einen Bußgeldrahmen von bis zu 5.000 EUR zur Verfügung. In anderen Fällen reichen die Bußgeldrahmen von 25.000 EUR bis zu 50.000 EUR. Insgesamt kann Bußgeld verhängt werden

  • bis zu 5.000 EUR als regelmäßiges Bußgeld in den gesetzlich in Abs. 4 nicht gesondert aufgeführten ("allen übrigen") Fällen,
  • bis zu 25.000 EUR in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, 2b und 2c,
  • bis zu 50.000 EUR in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2d und Nr. 3 sowie Abs. 3 Nr. 2.

Bei der Festlegung dieser Rahmenbestimmungen für die Verhängung eines Bußgeldes hat der Gesetzgeber die objektive Schwere der einzelnen Ordnungswidrigkeiten zugrunde gelegt. Verwaltung und Rechtsprechung haben dann im Einzelfall auch subjektive Gesichtspunkte bei der Bemessung des Bußgeldes innerhalb des gesetzten Rahmens zu berücksichtigen (vgl. Rz. 5). Bei Fahrlässigkeit halbieren sich die Höchstbeträge (§ 17 Abs. 2 OWiG).

Bei den Ordnungswidrigkeiten, für die nicht der regelmäßige Rahmen bis zu 5.000 EUR gilt, handelt es sich um folgende Fälle:

Rahmen bis zu 25.000 EUR

  • Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2, wenn Arbeitgeber oder Verleiher unter Verstoß gegen § 28a Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 9 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten (vgl. Rz. 8).
  • Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2b, wenn Arbeitgeber oder Verleiher unter Verstoß gegen § 28a Abs. 10 Satz 1 Meldungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht ordnungsgemäß erstatten.
  • Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2c, wenn Arbeitgeber gegen Meldepflichten zur gesetzlichen Unfallversicherung verstoßen.
  • Ordnungswidrigkeiten nach § 99 Abs. 1 Satz 1, wenn Unternehmer gegen die Erstellung von Lohnnachweisen verstoßen.

Rahmen bis zu 50.000 EUR

  • Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2d, wenn gegen Auskunftspflichten von Nach- oder Hauptunternehmer im Baugewerbe verstoßen wird.
  • Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 3 bei Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflicht nach § 28f Abs. 1 Satz 1, Lohnunterlagen zu führen und aufzubewahren.
  • Ordnungswidrigkeit nach Abs. 3 Nr. 2, wenn nach § 77 Abs. 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgegeben wird.
 

Rz. 5

Bei der Festlegung dieser Rahmenbestimmungen für die Verhängung eines Bußgeldes hat der Gesetzgeber die objektive Schwere der einzelnen Ordnungswidrigkeiten zugrunde gelegt. Verwaltung und Rechtsprechung haben dann im Einzelfall auch subjektive Gesichtspunkte bei der Bemessung des Bußgeldes innerhalb des gesetzten Rahmens zu berücksichtigen. Die nach § 112 Abs. 1 zuständige Behörde hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind Maßstab für die Zumessung des Bußgeldes die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die Schwere des Tatvorwurfs und grundsätzlich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Auf jeden Fall soll die Geldbuße den durch die Ordnungswidrigkeit erlangten wirtschaftlichen Vorteil übersteigen.

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