Rz. 8

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 2d betreffen die Meldepflichten der Arbeitgeber nach § 28a und die Auskunftspflicht eines Subunternehmers nach § 28e Abs. 3c. Die Neufassung der Nr. 2 zum 10.3.2017 war im Hinblick auf die Änderungen in § 112 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Zuständigkeiten der Zollverwaltung) erforderlich. Die Änderungen zum 26.11.2019 sind lediglich redaktionelle Anpassungen wegen der Neuregelungen in den Verweisungsnormen.

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