Zusammenfassung

 
Begriff

Der erste Heizkostenzuschuss diente dem Zweck, die mit dem zu Beginn des Jahres 2022 zu beobachtenden starken Anstieg der Energiekosten (Heizöl, Gas und Fernwärme) verbundenen finanziellen Lasten abzufedern.

Zielgruppe der Leistung sind einkommensschwächere Haushalte und Personen. Deshalb sind wohngeldbeziehende Haushalte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Geförderte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sowie Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld leistungsberechtigt.

Der zweite Heizkostenzuschuss dient dem Ausgleich erhöhter Heizkosten im Jahr 2022.

Das Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) tritt am 1.6.2022 in Kraft und wird erst am 31.5.2032 außer Kraft treten, obwohl für Zeiten nach 2022 keine Leistungen mehr vorgesehen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) vom 29.4.2022 (BGBl. I S. 698)

1 Anspruchsberechtigte

1.1 Wohngeldberechtigte

Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss haben Personen, die Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) haben. Ausreichend ist, wenn mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 31.3.2022 liegt.

Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1.9.2022 bis zum 31.12.2022 liegt.

1.2 Auszubildende nach dem BAföG/AFBG

Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben auch:

Der Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens einen Monat im Zeitraum 1.10.2021 bis 31.3.2022 bewilligt wurden. Der Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens einen Monat im Zeitraum 1.9.2022 bis 31.12.2022 bewilligt wurden.

Der Anspruch besteht nur, wenn die Auszubildenden den Heizkostenzuschuss nicht schon als Wohngeldberechtigte erhalten oder bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt wurden.

1.3 Auszubildende mit Berufsausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld

Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss haben auch:

  • Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs bestimmt nach

    • § 61 Abs. 1 SGB III (Berufsausbildung und Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern),
    • § 62 Abs. 2 SGB III (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und Unterbringung im Haushalt der Eltern) oder
    • § 116 Abs. 4 SGB III (Berufsausbildung von Auszubildenden mit Behinderungen und Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern in Fällen, in denen die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit zu erreichen wäre).
  • Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs bestimmt nach

    • § 123 Satz 1 Nr. 3 SGB III (Berufsausbildung und unterstützte Beschäftigung mit anderweitiger Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern),
    • § 124 Nr. 3 SGB III (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder Grundausbildung und anderweitige Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern) oder
    • § 125 SGB III (Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderungen).

Der Anspruch besteht für den ersten Heizkostenzuschuss, wenn mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 31.3.2022 liegt und wenn die Auszubildenden den Heizkostenzuschuss nicht schon als Wohngeldberechtigte erhalten oder bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt wurden. Für einen Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss muss mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums der Ausbildungsförderung in der Zeit vom 1.9.2022 bis zum 31.12.2022 liegen.

2 Höhe

2.1 Erster Heizkostenzuschuss

Bei Personen, deren Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss aus einem Wohngeldanspruch resultiert, richtet sich die Höhe des Heizkostenzuschusses nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder.

Der Heizkostenzuschuss beträgt:

  • für ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 EUR,
  • für 2 berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 EUR und
  • für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zusätzlich 70 EUR.

Kommt es innerhalb des für die Anspruchsentstehung maßgeblichen Zeitraums vom 1.10.2021 bis 31.3.2022 zu einer Veränderung der Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, ist für die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.

Für anspruchsberechtigte Auszubildende mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem BAföG oder dem AFBG, beträgt der erste Heizkostenzuschuss 230 EUR.

2.2 Zweiter Heizkostenzuschuss

Bei Personen, deren Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss aus einem Wohngeldanspruch resultiert, richtet sich...

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