Die Heizkostenzuschüsse sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt selbstverständlich auch bei den Leistungen, die erst zum Anspruch auf den Heizkostenzuschuss führen, also bei Leistungen nach dem BAföG, dem AFBG oder bei Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld.

 
Praxis-Beispiel

Zusammentreffen von Heizkostenzuschuss und Bürgergeld

Ein Auszubildender in einer betrieblichen Ausbildung erhält Berufsausbildungsbeihilfe unter Anrechnung seiner Ausbildungsvergütung. Wegen hoher Wohnkosten erhält er ergänzend Bürgergeld in Höhe von 80 EUR monatlich durch das örtlich zuständige Jobcenter.

Die Bundesagentur für Arbeit bewilligt ihm einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 230 EUR. Dieser Zuschuss führt nicht zu einer Verminderung oder zu einem Wegfall des Bürgergeldes im Zuflussmonat, weil der Zuschuss nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Eine Verrechnung erfolgt nur dann, wenn der Auszubildende eine Heizkostenabrechnung zur Zahlung beim Jobcenter genau in dem Monat geltend macht, in dem der Heizkostenzuschuss gezahlt wird, weil die Heizkostenabrechnung bedarfserhöhend beim Bürgergeld berücksichtigt wird.

Die Vorschriften des SGB I und SGB X gelten für die Heizkostenzuschüsse entsprechend. Eine abweichende Regelung gilt für die Rückforderung des Zuschusses.[1]

[1] S. Abschn. 4.

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