Die Heizkostenzuschüsse sind jeweils an den Bezug einer weiteren Leistung geknüpft. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Unterstützung aber selbst dann nicht zurückgezahlt werden muss, wenn die Grundleistung aufgehoben wird oder der Wohngeld-Bewilligungsbescheid unwirksam wird. Selbst wenn die Grundleistungen vollständig zurückzuzahlen sind, bleibt der Anspruch auf den Heizkostenzuschuss bestehen.

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