[1] Werden Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass sie ein Verschulden trifft, oder werden sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt, besteht bis zur Dauer von sechs Wochen ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung gemäß § 146 SGB III.

[2] Als unverschuldet gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch Ärzte[/Ärztinnen] oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch Ärzte[/Ärztinnen] abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und von der Ärztin bzw. dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.

[3] Der Arbeitsunfähigkeit steht es gleich, wenn [korr.] Leistungsbeziehende stationär in einem Krankenhaus (§ 39 SGB V) oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) zu Lasten der Krankenkasse behandelt werden.

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