Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten Leistungsfortzahlung für die ersten 6 Wochen einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung.[1] Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld.[2]

Als unverschuldet gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch Ärzte oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch Ärzte abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie mind. 3 Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten wurde.

 
Praxis-Beispiel

Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld ist seit dem 15.3. bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Er erhält in der Zeit vom 15.3. bis zum 25.4. Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsagentur. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 15.3. Der Anspruch ruht allerdings bis zum 25.4. Krankengeld wird deswegen vom 26.4. an gezahlt.

Arbeitslosengeld ist bezogen worden, wenn der Anspruch darauf vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. Auch rechtswidrig erhaltenes Arbeitslosengeld gilt als bezogen, wenn die Entscheidung darüber unanfechtbar ist.

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