045-052 008 n M NETTO-1

Zeitraum 1 Nettoarbeitsentgelt

Betrag mit 2 Nachkommastellen

[1] Das hier anzugebende Nettoarbeitsentgelt ist aus dem unter 3.5.5 "Zeitraum 1 SV-Bruttoarbeitsentgelt" gemeldeten Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln.

[2] Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts sind die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen. Bei einem Arbeitnehmer, der versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist, gehören die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und sind als gesetzliche Abzüge generell bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts als "Sozialversicherungsbeiträge" in Abzug zu bringen. Seeleute sind nach § 137b Abs. 2 SGB VI pflichtversichert in der Seemannskasse. Die Arbeitnehmeranteile gehören somit auch zu den gesetzlichen Abzügen, die bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts in Abzug zu bringen sind.

[3] Bei einem freiwillig gesetzlich Versicherten ist der Beitrag für eine gesetzliche und bei einem privat Versicherten der Beitrag zur privaten Krankenversicherung vor dem Hintergrund der mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 (BGBl I, S. 818) eingeführten Regelung in § 23c SGB IV zu sehen: Gem. Satz 2 dieser Norm sind zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Privatversicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Insofern werden die Beiträge zur freiwilligen und privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung den gesetzlichen Abzügen gleichgestellt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich darauf verständigt, dass auch im Rahmen der Krankengeldberechnung diese Beiträge (vermindert um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers) ebenfalls vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen sind.

Berechnung:
 

Gesamtbeitrag zur KV und PV

- Arbeitgeberzuschuss

= Beitragsanteil des Versicherten
 
Vom Bruttoarbeitsentgelt darf nur der Beitragsanteil des Versicherten abgezogen werden.

[4] Bei privat Kranken- und Pflegeversicherten ergibt sich bei Teilmonaten die Besonderheit, dass der Arbeitnehmeranteil weiterhin als Differenz aus dem ungekürzten Gesamtbeitrag für den vollen Monat und dem reduzierten Arbeitgeberzuschuss für den Teilmonat zu berechnen ist.

[5] Beiträge des Arbeitnehmers zur zusätzlichen Alterssicherung (z.B. VBL) sind keine gesetzlichen Abzüge und deshalb bei der Feststellung des Nettoarbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.

[6] Mit dem Sozialversicherungsänderungsgesetz (SVÄndG) vom 19.12.2007 (BGBl I S. 3024) wurden die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Ermittlung des Vergleichsnettoarbeitsentgelts nach § 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV mit Wirkung ab 1.1.2008 den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen gleichgestellt. Daher sind die Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie gesetzliche Abzüge ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen, soweit der Arbeitnehmer diese jeweils selbst trägt. Gleiches gilt für Umlagebeiträge zur Finanzierung des Zuschuss- und des Mehraufwands-Wintergeldes sowie weitere gesetzlich vorgesehene Arbeitnehmerbeiträge (z.B. Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (Bremen und Saarland)). Arbeitnehmeranteile an Beiträgen, welche ausschließlich auf Basis von Tarif- oder Arbeitsverträgen verpflichtend vorgesehen sind, gelten nicht als gesetzliche Abzüge.

[7] Bei einem Arbeitnehmer, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, zählt der vom Arbeitnehmer gezahlte Beitrag zur Altersversorgung nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und ist insoweit nicht bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigen (BSG-Urteil vom 6.2.1991 – 1/3 RK 3/89). Diese Aussage bezieht sich jedoch nicht auf Personen die Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung entrichten.

[8] Bei Seeleuten, bei denen sich die Beiträge nach einer Durchschnittsheuer der Beitragsübersicht der BG Verkehr berechnen und der DBSF vorhanden ist, ist nur "Grundstellung" zulässig. Werden die Beiträge im Ausnahmefall (s. 3.5.5 "Zeitraum 1 SV-Bruttoarbeitsentgelt"), nach dem tatsächlichen Bruttoentgelt berechnet, ist das in Euro umgerechnete tatsächliche Nettoentgelt anzugeben.

[9] Wenn ein Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum

  • ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhält (maßgebend für die Meldung ist das Nettoarbeitsentgelt, das ohne Einmalzahlung erzielt worden wäre),
  • ein Bruttoarbeitsentgelt erhält, in welchem Sachbezüge enthalten sind (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus Geldleistungen und Sachbezügen zu ermitteln),
  • ein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereiches (§ 20 Abs. 2 SGB IV) erhält (Hierbei ist aus dem tatsächlichen (nicht dem beitragspflichtigen) Bruttoarbeitsentgelt ein fiktives Nettoarbeitsentgelt auf der Basis der allgemeinen Beitragsermittlungsgrundsätze – also ohne Berücksichtigung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Üb...

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