061-068 008 n M FREISTNETTO

Während der Freistellung ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt

Betrag mit 2 Nachkommastellen

[1] Hier ist das während des Freistellungszeitraums (3.9.2 "Beginn Freistellung" bis 3.9.3 "Ende Freistellung") ausgefallene laufende Nettoarbeitsentgelt zu melden. Das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt in diesem Sinne ist die Differenz zwischen dem Nettoarbeitsentgelt aus Brutto 1 (Definition siehe 3.9.11 "Während der Freistellung ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt") und dem Nettoarbeitsentgelts aus Brutto 2 (3.9.11 "Während der Freistellung ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt").

Berechnung ausgefallenes Nettoarbeitsgelt:

Ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt = Netto 1 – Netto 2

[2] Zur Ermittlung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts müssen zwei Hilfswerte Netto 1 und Netto 2 ermittelt werden.

  • Netto 1 ist fiktiv aus dem Brutto 1 zu ermitteln.
  • Netto 2 ist ggf. fiktiv aus dem Brutto 2 zu ermitteln.
Fiktive Berechnung des Nettoarbeitsentgelts:
Netto 1 =

Brutto 1

– fiktive Beitragslast des Versicherten aus Brutto 1

– fiktive Steuerlast des Versicherten aus Steuerbrutto 1
Netto 2 =

Brutto 2

– ggf. fiktive Beitragslast des Versicherten aus Brutto 2

– ggf. fiktive Steuerlast des Versicherten aus Steuerbrutto 2

[3] Zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts müssen fiktiv die Beitrags- und Steuerlast, unter Berücksichtigung der entsprechend anteiligen SV- und Steuertage, ermittelt werden. Eine fiktive Berechnung der Beitrags- und Steuerlast ist notwendig, weil z.B. beitragspflichtige Anteile von Einmalzahlungen oder die Besonderheiten innerhalb des Übergangsbereiches (§ 20 Abs. 2 SGB IV) nicht bei der Ermittlung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts berücksichtigt werden dürfen, welche in den tatsächlich abgerechneten Werten enthalten sein können.

  • Zur Bestimmung der Beitragslast werden die SV-Beiträge aus dem zu Grunde liegenden Bruttowerten (Brutto 1 bzw. 2 (3.9.11 "Während der Freistellung ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt") berechnet.
  • Bei freiwillig Krankenversicherten ist der um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.

Berechnung Beitragsanteil freiwilliger Versicherter zur KV/PV:

Gesamtbeitrag zur KV und PV

- Arbeitgeberzuschuss

= Beitragsanteil des Versicherten

Vom Bruttoarbeitsentgelt darf nur der Beitragsanteil des Versicherten abgezogen werden.
  • Für privat Krankenversicherte ist der um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderte Beitrag des Versicherten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen (3.1.18 "Abgabegrund" = "23").
  • Beiträge der Arbeitnehmer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, für eine Winterbeschäftigungsumlage sowie weitere gesetzlich vorgesehene Beiträge (z.B. Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (Bremen und Saarland)) sind analog der gesetzlichen Abgaben vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen. Arbeitnehmeranteile an Beiträgen, welche ausschließlich auf Basis von Tarif- oder Arbeitsverträgen verpflichtend vorgesehen sind, sind keine gesetzlichen Abzüge.
  • Bei Arbeitsentgelten innerhalb des Übergangsbereiches (§ 20 Abs. 2 SGB IV) ist aus dem tatsächlichen (nicht dem beitragspflichtigen) Bruttoarbeitsentgelt ein fiktives Nettoarbeitsentgelt auf der Basis der allgemeinen Beitragsermittlungsgrundsätze – also ohne Berücksichtigung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Übergangsbereich – zu ermitteln.
  • Zur Bestimmung der Steuerlast werden die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag aus dem Steuerbrutto (Steuerbrutto 1 bzw. 2) berechnet. Als Werte für die Steuerberechnung sind anzusetzen

    • Steuerbrutto 1 ist fiktiv zu ermitteln. Es ist das laufende Steuerbrutto analog § 1 Abs. 2 Nr. 2b EBV (nicht auf die BBG gekürzt), welches für den Arbeitnehmer in diesem Abrechnungszeitraum abgerechnet worden wäre, wenn die Freistellungstage mit Entgeltfortzahlung vergütet worden wären.
    • Steuerbrutto 2 ist das laufende Steuerbrutto analog § 1 Abs. 2 Nr. 2b EBV (nicht auf die BBG gekürzt), welches für den Arbeitnehmer in diesem Abrechnungszeitraum tatsächlich abgerechnet wurde (Ist-Arbeitsentgelt laut Abrechnung).

[4] Um eine einheitliche Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts sicherzustellen, ist bei der fiktiven Berechnung des Nettoarbeitsentgelts für Grenzgänger anhand des vorherigen Berechnungsschemas

  • für alleinstehende Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse 1 zu Grunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen.
  • für verheiratete Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse 4 zu Grunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen.
  • für Arbeitnehmer mit Kindern kein steuerlicher Kinderfreibetrag zu berücksichtigen und auch kein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung anzusetzen.
  • für Arbeitnehmer keine Kirchsteuer aber ein Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.

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