Begriff

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV–Spitzenverband) vertritt die Interessen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und arbeitet dabei wettbewerbs- und damit kassenartenneutral. Er hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Der GKV-Spitzenverband gestaltet die Rahmenbedingungen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland und steht dabei unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Wenn der GKV-Spitzenverband seine Aufgaben nach § 217f Abs. 3 SGB wahrnimmt (z. B. Entscheidungen in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren), führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Aufsicht. Die Aufsicht über die Arbeit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland wird durch das BMG im Einvernehmen mit dem BMAS ausgeübt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlagen für die Errichtung und Tätigkeit des GKV-Spitzenverbandes sind die §§ 217a bis 217j SGB V.

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