Bei lückenlosem Versicherungsverlauf führt die Gesamtleistungsbewertung[1] zu einem Gesamtleistungswert in Höhe des Beitragsdurchschnitts.

Die Bewertung von beitragsfreien Zeiten richtet sich nach der Summe aller Entgeltpunkte aus Beitrags- und Berücksichtigungszeiten im sog. belegungsfähigen Zeitraum. Um beitragsfreie Zeiten handelt es sich z. B. bei

Daraus ist im Rahmen zweier Berechnungen der für den Versicherten günstigere Durchschnittswert zu ermitteln, und zwar entweder

  • aus der Grundbewertung[2]
    unter Einbeziehung aller Beitragszeiten (also der vollwertigen Beiträge und beitragsgeminderten Zeiten) und etwaiger Berücksichtigungszeiten

    oder

  • aus der Vergleichsbewertung[3]
    nur aus den vollwertigen Beiträgen und Berücksichtigungszeiten, soweit die Berücksichtigungszeiten nicht zugleich beitragsfreie Zeiten sind.
 
Wichtig

Günstigerprüfung bei Erwerbsminderungsrenten

Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wird bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die ab dem 1.7.2014 beginnen (Rentenzugang), eine zweite Vergleichsbewertung eingeführt. Danach werden Entgeltpunkte für die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der (ersten) Vergleichsbewertung ergibt. Damit wird sichergestellt, dass bei Erwerbsminderungsrenten Einkommensminderungen in den letzten 4 Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern. Zu Einkommensminderungen kann es beispielsweise durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit kommen.

Der höhere Durchschnittswert, der ggf. noch begrenzt wird[4], bestimmt den "Rentenwert" dieser Zeiten.

2.1 Bewertung beitragsgeminderter Zeiten

Sind ausnahmsweise keine vollwertigen Beiträge, sondern nur beitragsgeminderte Zeiten vorhanden (z. B. Erwerbsminderung bereits während der Ausbildung), gilt für die Bildung des Durchschnittswertes:

Zeiten einer beruflichen Ausbildung

  • erhalten je Monat mindestens 0,0625 Entgeltpunkte (bzw. 5/6 hiervon = 0,0521 bei nur Glaubhaftmachung);
  • werden insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten gewertet.

Anrechnungszeiten vor 1957 erhalten mindestens so viele Entgeltpunkte, wie für die pauschale Anrechnungszeit zugrunde zu legen wären.[1]

 
Achtung

Erhöhung der Summe der Entgeltpunkte

Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten erhöht sich für jeden Kalendermonat an Berücksichtigungszeit

  • wegen Kindererziehung um die Entgeltpunkte, die sich für diese Monate aus Kindererziehungszeiten ergeben (0,0833 Entgeltpunkte), sofern zeitgleiche Beiträge nicht vorliegen. Die Kinderberücksichtigungszeit ist ggf. zeitlich zu begrenzen;
  • wegen Pflege um 0,0625 Entgeltpunkte je Monat.

2.2 Bewertung beitragsgeminderter Zeiten mit Beitrags- und Anrechnungszeiten

Für beitragsgeminderte Zeiten – also Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind – gilt seit 1996:

Sie erhalten mindestens so viele Entgeltpunkte wie sie jeweils (unter Beachtung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung) als

  • beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit,
  • beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs oder
  • sonstige beitragsfreie Zeit

nach der nur aus vollwertigen Beiträgen und Berücksichtigungszeiten zu berechnenden Vergleichsbewertung hätten. Das heißt, dass die Entgeltpunkte – nach separatem Vergleich innerhalb jeder Gruppe – ggf. aufzustocken sind.

Beitragsfreie Zeiten, die zugleich bei einer Beamtenversorgung oder ähnlichen Versorgung aus einem Arbeitsverhältnis "ruhegehaltfähig" sind oder später bei Eintritt des Versorgungsfalls als "ruhegehaltfähig" anerkannt werden, bleiben bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt. Sie haben weder Einfluss auf den "belegungsfähigen Zeitraum" noch erhalten sie Entgeltpunkte.

Sie zählen jedoch mit, wenn es um den Rentenanspruch selbst – z. B. die Wartezeit – geht oder bei Vorschriften, die bestimmte versicherungszeitmäßige Voraussetzungen verlangen, z. B. 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten bei § 262 SGB VI.

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