Hat die Krankenkasse aufgrund der Angaben des Mitglieds die Beiträge festgesetzt, teilt sie die Beitragshöhe dem Mitglied mittels Bescheid mit. Dieser Bescheid gilt als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein solcher Verwaltungsakt kann nur nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben werden oder wenn er auf unzutreffenden Angaben des Versicherten beruht.

Die Krankenkasse ist nicht befugt, einen Beitragsbefreiungsbescheid rückwirkend aufzuheben und durch eine für das Mitglied ungünstigere Regelung zu ersetzen.[1] Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine Ermächtigung für die Krankenkasse, rückwirkend, d. h. für Zeiten vor Bekanntgabe des Beitragserhöhungsbescheids, höhere Beiträge festzusetzen (Ausnahme bei unzutreffenden Angaben des Versicherten).

 
Hinweis

Informationspflicht bei Beitragserhöhung

Wird die gesetzlich festgelegte Mindestgrenze für die Bemessung der Beiträge für freiwillig Versicherte erhöht, ist die Krankenkasse vor Erteilung des Bescheids über die Erhöhung des Mindestbeitrags allerdings nicht verpflichtet den Versicherten vorher anzuhören.[2] Das gilt auch, wenn die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wegen Erhöhung der Bezugsgröße ansteigt.

Die Rechtsprechung hat darüber hinaus entschieden, dass eine Krankenkasse verpflichtet ist, Beitragsbescheide für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie vor deren Erlass die beitragspflichtigen Einnahmen des freiwillig Versicherten nicht ermittelt hat und das freiwillige Mitglied entsprechende Unterlagen erst später einreicht.[3]

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