Zusammenfassung

 
Begriff

Die Beitragsberechnung für freiwillig Krankenversicherte erfolgt nach den Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes. Ausgangswert für die Berechnung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Berücksichtigt wird dessen "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit". Verschiedene Einkunftsarten dürfen dabei grundsätzlich nicht saldiert werden. Die Versicherten unterliegen bei der Beitragsermittlung bestimmten Mitwirkungspflichten. Der Beitragsbescheid wird durch die Krankenkassen erteilt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder ist in § 240 SGB V bestimmt. Sie wird durch den GKV-Spitzenverband einheitlich durch die Beitragsverfahrensgrundsätze-Selbstzahler (BVSzGs) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Auch die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Entscheidungen Aussagen zu den Beitragsbemessungsbemessungsgrundlagen bei freiwilligen Mitgliedern getroffen.

1 Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Bei der Beitragsgestaltung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass bei der Beitragsberechnung nicht automatisch bestimmte Einnahmen zum Lebensunterhalt unterstellt werden können, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird.

Nicht zulässig ist es, die Beiträge freiwillig Versicherter nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu differenzieren. Auch dürfen Sozialhilfeleistungen, die das Kind des freiwilligen Mitglieds erhält, dem Mitglied nicht als beitragspflichtige Einnahmen zugerechnet werden.[1]

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig Versicherten gehören auch einmalige Einnahmen. Zu der Frage, wie die Beiträge aus einer solchen Einmalzahlung zu berechnen sind, sehen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vor, dass sie ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des zu erwartenden Betrags für 12 Monate zuzuordnen sind.

2 Mitwirkung des freiwillig Versicherten bei der Beitragsfestsetzung

Auch für freiwillig Versicherte gelten Mitwirkungspflichten.[1] Danach hat das Mitglied auf Verlangen

  • über alle für die Beitragsberechnung maßgebenden Tatbestände unverzüglich Auskunft zu erteilen oder
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragshöhe erheblich sind, unverzüglich zu melden.

Der Versicherte ist ferner verpflichtet, auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse vorzulegen. Damit die Krankenkasse die Beiträge ordnungsgemäß berechnen kann, hat der freiwillig Versicherte ihr die erforderlichen Angaben zu machen. Somit tritt also auch bei Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten eine Veränderung des freiwilligen Beitrags ein. Der freiwillig Versicherte ist daher gehalten, der Krankenkasse alle Einkommensänderungen und Veränderungen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu melden.

2.1 Nachweis der Einkünfte

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind i. d. R. aufgrund einer persönlichen Erklärung des freiwillig Versicherten festzusetzen. Darüber hinaus sehen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vor, dass die Krankenkasse zur Feststellung der Beitragspflicht einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen verlangt. Die Krankenkasse entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält. Dabei ist ein Nachweis immer zu führen für:

  • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über den aktuellen Einkommensteuerbescheid, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist;
  • Arbeitsentgelt, Dienstbezüge und vergleichbare Einnahmen über eine Entgeltbescheinigung;
  • Abfindungen, Entschädigungen o. ä. Leistungen, die wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, über entsprechende Verträge, Sozialpläne oder Vereinbarungen;
  • Renten und Versorgungsbezüge über einen aktuellen Rentenbescheid oder eine Anpassungsmitteilung der Rentenversicherung oder Zahlstelle.

2.1.1 Weitere Nachweise in Zweifelsfällen

In Zweifelsfällen oder in Fällen, in denen das freiwillige Mitglied mit seiner Beitragsbemessung nicht einverstanden ist, sollen weitere Nachweise über seine Einkünfte gefordert werden. In Betracht kommen hierfür u. a. eine vom Finanzamt bestätigte Erklärung, eine Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerbescheid. Werden vom freiwillig Versicherten entsprechende Unterlagen zur Beitragseinstufung angefordert oder legt der freiwillig Versicherte von sich aus einen Einkommensteuerbescheid zum Nachweis seiner Einkünfte vor, so werden für die Feststellung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Bruttoeinkünfte benötigt, aufgeteilt nach Einkommensarten. Die darüber hinausgehenden Angaben des Ein...

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