Zusammenfassung

 
Begriff

Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung wurde geregelt, wann und wie die Krankenkassen Mindestbeiträge erheben können, wenn das freiwillige Mitglied über keine oder nur geringe Einnahmen verfügt. Neben einer allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gelten für bestimmte Personengruppen noch besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen. Alle Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen orientieren sich an der Bezugsgröße.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zur Beitragseinstufung der freiwillig Versicherten beinhaltet § 240 SGB V. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen regeln § 240 Abs. 4 und 4a SGB V.

Auch das Bundessozialgericht hat sich in verschiedenen Urteilen mit den Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen befasst (BSG, Urteil v. 7.11.1991, 12 RK 37/90; BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 12/91; BSG, Urteil v.10.3.1994, 12 RK 4/92; BSG, Urteil v. 6.11.1997, 12 RK 61/96).

Für die Beitragseinstufung der Schüler, Fachschüler und der Studenten an ausländischen Hochschulen ist zudem § 236 SGB V i. V. m. § 245 Abs. 1 SGB V zu beachten.

1 Freiwillig Versicherte

Die Ausführungen zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Tätige sind zum 1.1.2019 mit den Regelungen zur allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte angeglichen worden.[1]

Nach der Rechtsprechung[2] darf der sich nach den gesetzlichen Vorschriften ergebende Mindestbeitrag nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Versicherten unterschritten werden. Die Höhe des sich aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebenden Mindestbeitrags ist verfassungsrechtlich auch dann unbedenklich, wenn der Mindestbeitrag höher ist als der Beitrag der Pflichtversicherten, deren beitragspflichtige Einnahmen niedriger sind als diejenigen, die bei freiwilligen Mitgliedern zu berücksichtigen sind.

Nach der Rechtsprechung wird ein Versicherter nicht in seinen Grundrechten verletzt, wenn er wegen der Höhe seiner Einnahmen aus der Familienversicherung ausscheidet und dann Beiträge nach der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu zahlen hat.[3] Dies gilt auch dann, wenn diese zum Ausscheiden aus der Familienversicherung führenden Einnahmen niedriger sind als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Die gegen dieses BSG-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.[4]

 
Wichtig

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gilt auch in der Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessung nach einer Mindestbemessungsgrundlage war auch für die Pflegeversicherung strittig. Nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Regelung, nach der die für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung geltende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden ist, ebenfalls nicht verfassungswidrig.[5]

Die Krankenkasse ist bei einer gesetzlich festgelegten Erhöhung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht verpflichtet, den Versicherten vor Erteilung des Bescheids nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören.

2 Beitragspflichtige Einnahmen

Allgemein gilt für freiwillig Versicherte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2024: 39,28 EUR, 1.178,33 EUR mtl.; 2023: 37,72 EUR, 1.131,67 EUR mtl.).

2.1 Elternzeit/-geld

Das BSG hat in mehreren Entscheidungen[1] festgelegt, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestbeitrags durch die Gewährung von Elterngeld nicht berührt wird, weil die Beitragsfreiheit nach § 224 Abs. 1 SGB V sich ausschließlich auf die dort genannten Leistungen bezieht.

Diese Rechtslage gilt grundsätzlich auch in Fällen der Elternzeit, insbesondere bei unverheirateten Eltern. Wenn die Eltern des Kindes jedoch verheiratet sind, kann Beitragsfreiheit bestehen, wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind. Das ist selbst dann der Fall, wenn beide Elternteile zeitgleich Elternzeit in Anspruch nehmen.

2.2 Schüler/Fachschüler

Bei Schülern einer Fachschule oder Berufsfachschule, die freiwillig versichert sind, werden die Beiträge nach dem jeweiligen Betrag erhoben, der als monatlicher Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Personen festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Danach gilt für diesen Personenkreis eine eigenständige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrundlage bei pflichtversicherten Studenten. Für das Jahr 2024 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aufgrund der seit 1.8.2022 gültigen BAföG-Bedarfssätze monatlich 812 EUR bzw. 27,07 EUR kalendertäglich.

2.3 Studenten an ausländischen Hochschulen

Auch bei Studenten, die währen...

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