Begriff

Der Bundesfreiwilligendienst ist eine nach dem Aussetzen der Wehrpflicht (in Form des Wehr- oder des Zivildienstes) eingeführte neue Form des freiwilligen Dienstes. Er steht beiden Geschlechtern ohne Altersgrenze offen und dauert im Regelfall zwischen 6 und 18 Monate. In Ausnahmefällen kann er auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Ziel ist es, sowohl Möglichkeiten des sozialen und zivilgesellschaftlichen Engagements zu schaffen als auch den durch den Fortfall des Zivildienstes drohenden Mangel an Arbeitskräften in den verschiedenen Bereichen der sozialen Infrastruktur zu kompensieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrale Vorschrift ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) v. 28.4.2011, BGBl I S. 687. Anwendbar sind die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Bundesurlaubsgesetzes. Nützliche Arbeitshilfen finden sich auf den Seiten des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads.html.

Lohnsteuer: Lohnsteuerrechtlich sind die allgemeinen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten zu beachten. Die Pflichten des Arbeitgebers regeln § 38 EStG sowie die dazugehörenden R 38.1-38.5 LStR und H 38.1-38.5 LStH. Welche Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören, regeln § 19 Abs. 1 EStG, R 19.3-19.7 LStR sowie die zugehörigen H 19.3-19.7 LStH. Bundesfreiwillige werden nach den Regelungen in § 1 Abs. 2 LStDV sowie H 19.0 LStH als Arbeitnehmer tätig. Folglich sind ihre Einnahmen gemäß § 19 EStG als Arbeitslohn zu erfassen. Hiervon stellt § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG das gezahlte Taschengeld steuerfrei.

Sozialversicherung: Bundesfreiwilligendienstleistende stehen in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, daher gelten die grundsätzlich auch für Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften. Besonderheiten ergeben sich beim Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 7 SGB V) und bei der Beitragstragung (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Mit den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen in der Kranken- und Pflegeversicherung beschäftigte sich der Fachausschuss Beiträge beim GKV-Spitzenverband ausführlich (BE v. 28.6.2011: TOP 1). Im Besprechungsergebnis sind sämtliche Rechtsgrundlagen in deren thematischem Zusammenhang erläutert.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Taschengeld frei pflichtig
Verpflegung, Unterkunft in Höhe der vollen Sachbezugswerte (§ 2 SvEV) pflichtig pflichtig

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