Leistungsberechtigte unterliegen nach Aufforderung durch das Jobcenter der Meldepflicht. Wird diese Meldepflicht ohne wichtigen Grund nicht erfüllt, so tritt eine Leistungsminderung ein.[1] Die Meldung muss beim

  • Träger, der zur Meldung auffordert oder
  • beim ärztlichen oder psychologischen Dienst zu einer Untersuchung

erfolgen. Für die Meldepflicht gilt neben § 59 SGB II auch die Vorschrift des § 309 SGB III.

Die Leistungsminderungen wegen Verletzung der Meldepflicht bilden jedoch eine eigene Kategorie.

Neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unterliegen auch die nicht erwerbsfähigen Bezieher von Bürgergeld dieser Meldepflicht.

Die Verletzungen der Meldepflicht zählen nicht mit bei der Frage, ob es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handelt. Für jedes Meldeversäumnis beträgt die Leistungsminderung deshalb 10 % des maßgebenden Regelbedarfs des Bürgergeldes.

Dafür findet die 10 %-ige Minderung für jedes Meldeversäumnis statt, sodass er sich bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsminderungen summiert. Höchstens darf die Leistungsminderung 30 % des maßgebenden Regelbedarfs betragen.

Die Leistungsminderung bei Meldeversäumnis erfolgt lediglich für einen Monat.

 
Praxis-Beispiel

Addition bei Meldeversäumnis

Eine leistungsberechtigte Person hat Meldetermine am 3.1. und am 16.1. versäumt. Ab 1.2. treten 2 Leistungsminderungen ein, die jeweils 10 % des maßgebenden Regelbedarfs betragen und einen Monat andauern. Das Bürgergeld ist im Februar deshalb um 20 % des maßgebenden Regelbedarfs zu mindern.

Wichtige Gründe, die eine Leistungsminderung ausschließen, sind beispielsweise: nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit, Gerichtstermine, im Voraus terminierte Facharztbesuche, Tod eines Angehörigen, Vorstellungsgespräche bei einem Arbeitgeber usw.).

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