Personen müssen für einen Anspruch auf Bürgergeld u. a. erwerbsfähig sein. Dabei wird lediglich geprüft, ob sie nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung für länger als 6 Monate gehindert sind, eine marktübliche Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich auszuüben. Anders als bei der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld nach dem SGB III wird also nicht im Vorhinein geprüft, ob Arbeitsbereitschaft besteht. Nach dem Konzept des SGB II hat eine fehlende Arbeitsbereitschaft erst im Falle eines konkreten pflichtwidrigen Verhaltens in Form einer Leistungsminderung Konsequenzen. Dies entspricht dem Wesen einer Fürsorgeleistung, die darauf ausgerichtet ist, den Lebensunterhalt auf der Grundlage des Existenzminimums zu sichern. Für den Fall einer vollständigen Arbeitsverweigerung ist zudem der Entzug des gesamten Regelbedarfs vorgesehen.[1]

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