Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügungssätze eines Verwaltungsaktes. Umfang der Rechtsverbindlichkeit von Auslands-Versorgungsbescheiden. wesentliche Änderung der Verhältnisse bei Übersiedlung eines Versorgungsberechtigten aus dem Ausland ins Bundesgebiet

 

Orientierungssatz

1. Die Rechtsverbindlichkeit eines Verwaltungsaktes wird durch die jeweiligen Verfügungssätze nach deren objektivem Erklärungsinhalt bestimmt (vgl ua BSG vom 14.3.1972 9 RV 388/71 = SozR Nr 84 zu § 1 BVG). Die zugunsten des Beschädigten erlassenen Verfügungen enthielten keine Feststellung von Schädigungsfolgen und keine Festsetzung eines schädigungsbedingten MdE-Grades Die interne Annahme der Verwaltung, beim Kläger bestünden Schädigungsfolgen in rentenberechtigendem Grad, kann nicht als Inhalt des rechtsverbindlichen Verfügungssatzes angesehen werden.

2. Mit der Weitergewährung der zuletzt in Polen gezahlten Teilversorgung nach Zuzug in das Bundesgebiet hat die Verwaltung nicht rechtsverbindlich mit bleibender Wirkung für die Zukunft anerkannt, daß bestimmte Gesundheitsstörungen Schädigungsfolgen sind (vgl BSG vom 5.12.1972 10 RV 807/71 = SozR Nr 6 zu § 64 BVG und BSG vom 27.3.1973 10 RV 69/72 = Breith 1974, 693).

 

Normenkette

BVG § 64 Abs. 1, 2 Sätze 2-4, § 64e Abs. 1 S. 1; SGG § 77; SGB 10 § 48 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 05.07.1984; Aktenzeichen L 7 V 69/83)

SG Köln (Entscheidung vom 10.03.1983; Aktenzeichen S 13 V 239/81)

 

Tatbestand

Der Kläger erhielt während seines Aufenthalts in Polen unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als "Kannleistung" ab Juli 1974, und zwar anfangs in Höhe von 85,-- DM (Bescheid vom 26. November 1975), ab Juni 1977 in Höhe von 118,-- DM (Bescheid vom 29. Juni 1977), jeweils mit dem Zusatz, "Art und Ausmaß der Gesundheitsstörungen, die das Versorgungsamt ... als Schädigungsfolgen ansehen kann", seien berücksichtigt worden. Die erste Bewilligung beruhte auf der Angabe des Klägers, 1943 als Soldat verschüttet und durch Granatsplitter verwundet worden zu sein, außerdem auf einem polnischen Gutachten, auf einer versorgungsärztlichen Beurteilung von Röntgenaufnahmen und auf der verwaltungsinternen Annahme, eine schwere Coxarthrose des rechten Hüftgelenks, Narben an Kopf und Brustkorb, an der rechten Gesäßhälfte und im Bereich des Kreuzbeins seien Schädigungsfolgen und minderten die Erwerbsfähigkeit um 70 vH. 1977, als der Kläger ua zu einer Kur im Bundesgebiet war, erhielt er "Kannversorgung" in Höhe der Inlandsversorgung (Bescheide vom 25. Mai 1977, 24. Juni 1977, 18. August 1977, 20. September 1977, 17. November 1977). Er wurde in der Kuranstalt von Dr. I. und sodann versorgungsärztlich begutachtet mit dem Ergebnis, daß wegen Schädigungsfolgen eine MdE um 90 vH angenommen wurde, was zur höheren "Kannversorgung" führte. Seit November 1979 lebt der Kläger, als Aussiedler anerkannt, im Bundesgebiet. Für November und Dezember 1979 erhielt er Inlandsversorgung als "Kannleistung" (Bescheid vom 22. November 1979); diese wurde Ende Februar 1980 eingestellt. Im Januar 1980 beantragte der Kläger die Neufeststellung seines Versorgungsanspruches. Auf Grund eines versorgungsärztlichen Gutachtens des Chirurgen Dr. W. stellte die Verwaltung lediglich verschiedene Narben als Schädigungsfolgen fest und lehnte eine Rentengewährung sowie die Anerkennung einer beiderseitigen Coxarthrose, von Wirbelsäulenveränderungen und anderen Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen ab (Bescheid vom 4. August 1980, Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 1981); die Entscheidungen über die Teilversorgung aus den Jahren 1975 und 1977 hob sie auf (Bescheid vom 17. Februar 1981, Widerspruchsbescheid vom 29. März 1984). Das Sozialgericht (SG), das ein chirurgisches Gutachten von Chefarzt Dr. D. einholte, hat den Beklagten verurteilt, beim Kläger zusätzlich "Zerstörung des rechten Hüftgelenks" als Schädigungsfolge anzuerkennen und ihm ab 1. Januar 1980 Rente nach einer MdE um 90 vH zu gewähren (Urteil vom 10. März 1983). Es hat eine Bindung an die Feststellung in der Verfügung des Versorgungsamts vom 7. Juli 1977 angenommen. Das Vertrauen des Klägers auf die darauf beruhende Entscheidung sei nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schutzwürdig. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte die Bescheide vom 17. Februar 1981 und vom 29. März 1984 insoweit aufgehoben, als die Weitergewährung der Teilversorgung gemäß § 48 Abs 3 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) versagt wurde; dem Kläger sollen weiterhin Leistungen entsprechend der Höhe der zuletzt in Polen gezahlten Teilversorgung gewährt werden. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. Juli 1984). Die Hüftgelenksveränderungen hat es nicht als wahrscheinliche Folge einer kriegsbedingten Schädigung beurteilt. Eine Verwundung am rechten Hüftgelenk sei nicht erwiesen. Die Annahme des zuerst gehörten Versorgungsarztes, röntgenologisch lasse sich eine posttraumatische, also durch Gewalteinwirkung verursachte Coxarthrose erkennen, hätten die Sachverständigen nicht bestätigt. Auch Eiterungen, Erfrierungen sowie Gefangenschaftseinwirkungen hätten den Hüftgelenkszustand nicht ungünstig beeinflußt. Sowohl Dr. W. als auch der Sachverständige Dr. D. hätten die beiderseitigen Hüftgelenksveränderungen als typisch anlagebedingt beurteilt. Die Tätigkeiten als Waldarbeiter bis 1953 und als Elektrizitätswerkskassierer bis 1958 sprächen gegen Versteifungen seit der Verwundung. Dr. I. sei entgegen dem Antrag des Klägers nicht als sachverständiger Zeuge darüber zu vernehmen, wie er zu seiner Beurteilung gekommen sei. Zu einer solchen Erläuterung eines Gutachtens sei nur ein gerichtlicher Sachverständiger zu laden. - Die Verwaltung hätte auch nicht aus Rechtsgründen dem Versorgungsantrag vom Januar 1980 stattgeben und mehr als den letzten Teilversorgungsbetrag leisten müssen. Über Schädigungsfolgen und eine MdE sei vorher kein Verwaltungsakt ergangen, der entsprechend bindend werden könne. Auch bei der Gewährung von Inlandsversorgung sei jeweils bloß ein bestimmter Rentenbetrag als Kannleistung zuerkannt worden. Im übrigen hätten sich mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Bundesgebiet die maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert, was zur entsprechenden Neufeststellung berechtige. Für einen Vertrauensschutz auf Grund des § 242 BGB oder eines Herstellungsanspruches oder des Verwirkungsgrundsatzes fehle es schon an einer Vertrauensgrundlage; dem Kläger sei lediglich eine Kannleistung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer des Auslandsaufenthaltes auf begrenzte Zeit zugesprochen worden.

Der Kläger rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil Dr. I. noch hätte gehört werden müssen. Außerdem habe das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf Gehör verletzt; es hätte ihn, der zur Zeit der Verhandlung im Krankenhaus lag, laden und zu korrektur- und ergänzungsbedürftigen Angaben über den schädigenden Vorgang hören müssen. Der Prozeßbevollmächtigte habe zweimal um Terminsverlegung gebeten. Sachlich-rechtlich müsse denkgesetzlich aus dem Teilanerkenntnis eine Verursachung durch Kriegseinwirkungen abgeleitet werden. Der Gleichheitssatz könne dadurch verletzt sein, daß Versorgungsberechtigte, die sich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, anders versorgt würden als hier dauernd ansässige.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des LSG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält die gerügten Verfahrensfehler nicht für gegeben. Sein Teilanerkenntnis habe er nicht auf die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Feststellung eines bestimmten MdE-Grades erstreckt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

Das LSG hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Nachdem der Kläger ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, ist die Versorgung nach den Vorschriften des BVG, die für hier lebende Versorgungsberechtigte gelten, zu gewähren (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X vom 18. August 1980 -BGBl I 1469-). Das ist geschehen, zum Teil durch die Erklärung der Verwaltung im Berufungsverfahren, die mit dem Zugang des Protokolls wirksam geworden ist.

Der Beklagte hat nicht darüber hinaus weitere Schädigungsfolgen nach § 1 Abs 1, 2 und 3 Satz 1 BVG anzuerkennen und dem Kläger eine Beschädigtenrente nach § 30 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 und 2 BVG zu gewähren, die eine schädigungsbedingte MdE um mindestens 25 vH voraussetzt. Insbesondere ist das Hüftleiden des Klägers nicht wahrscheinlich durch eine Verwundung oder Verschüttung oder durch schädigende Einwirkungen der Kriegsgefangenschaft verursacht worden. An diese tatsächlichen Feststellungen des LSG ist das Revisionsgericht gebunden (§ 163 SGG); die dagegen erhobenen Verfahrensrügen (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) greifen nicht durch.

Die Revision hat zu § 103 SGG nicht in der gebotenen Weise dargetan, warum sich dem LSG hätte aufdrängen müssen, Dr. I. als sachverständigen Zeugen dazu zu hören, wie er zu seiner von Dr. W. und von Dr. D. abgelehnten Beurteilung gelangt ist, daß kriegsbedingte Schädigungen die Hüftgelenksveränderungen verursacht haben sollen, und ob und warum er seine Auffassung gegenüber der Ansicht aufrecht erhält, das Leiden sei anlagebedingt. Der Hinweis auf die versorgungsärztliche Bemerkung, die behauptete Verschüttung habe allenfalls möglicherweise eine Querfortsatzfraktur am linken Lendenwirbel herbeigeführt, diese Schädigung sei aber folgenlos ausgeheilt, genügt für eine schlüssige Revisionsbegründung nicht. Auch die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung gegenüber der nicht formgerecht angegriffenen Feststellung des LSG, die Hüftgelenke und die Wirbelsäule seien nicht schon seit der Verwundung versteift, ist nicht zureichend begründet worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die genannten Fragen geeignet sind, an einen sachverständigen Zeugen gestellt zu werden. Mangels einer ordnungsmäßigen Verfahrensrüge ist das Berufungsurteil auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht Dr. I. als Sachverständigen hätte hören müssen.

Mit der Revision ist außerdem nicht schlüssig dargetan, warum das LSG das Recht des Klägers auf Gehör (§ 62 SGG) verletzt haben soll. Dazu hätte vorgetragen werden müssen, was der Kläger bei einer persönlichen Anhörung über die schädigenden Einwirkungen in beweiserheblicher Weise - unter Berücksichtigung der umstrittenen medizinischen Kausalitätsfrage - vorgetragen hätte (BVerfGE 28, 17, 20; BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BVerwG Buchholz 310 § 138 Ziff 3 VwGO Nr 30 und 31).

Schließlich verstößt die Beweiswürdigung, auf der das Berufungsurteil beruht (§ 128 Abs 1 SGG), nicht gegen Denkgesetze. Das Berufungsgericht durfte die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch, wie sie zuvor dargelegt worden sind, verneinen, obgleich der Beklagte sich zur Weitergewährung des bis 1980 gezahlten Teilversorgungsbetrages bereit erklärt hat (vgl Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 23. März 1982, BABl 1982 Heft 6 S 87; zum Bescheid in der Verhandlung: Urteil des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1981 - 9a RVg 1/81 -). Weder mit dieser Versorgungsleistung noch mit den darüber für die vorhergehende Zeit in Polen erlassenen Bescheiden hat die Verwaltung rechtsverbindlich (§ 77 SGG) mit bleibender Wirkung für die Zukunft anerkannt, daß das Hüftgelenksleiden eine Schädigungsfolge iS des § 1 BVG ist und daß dem Kläger eine Rente entsprechend einer derart schädigungsbedingten MdE zusteht (BSG SozR Nr 6 zu § 64 BVG; BSG Breithaupt 1974, 693).

Die Verwaltung hat dem Kläger durch die Bescheide über die Teilversorgung (§ 64 Abs 1, § 64e Abs 1 Satz 1, § 64 Abs 2 Satz 2 bis 4 BVG; BVerfGE 56, 1 = SozR 3100 § 64e Nr 3; BSG SozR 3100 § 62 Nr 22) nicht mehr als dem jeweils bezeichneten Rentenbetrag verbindlich zuerkannt. Dabei kann außer acht bleiben, daß die Leistung unrichtig als jederzeit widerrufliche "Kannversorgung" nach § 64 Abs 2 BVG bezeichnet wurde. Jener Bindungswirkung (BSGE 50, 82, 83 f = SozR 1500 § 54 Nr 20) hat der Beklagte, nachdem er die Bescheide zeitweilig wegen der Aussiedlung aus Polen zurückgenommen (§ 48, Art II § 40 Abs 1 und 2 SGB X), dies aber wieder rückgängig gemacht hat, für die Zukunft, wie zuvor dargetan, entsprochen. Die Rechtsverbindlichkeit eines Verwaltungsaktes wird durch die jeweiligen Verfügungssätze nach deren objektivem Erklärungsinhalt bestimmt (BSGE 42, 283, 285 f = SozR 3100 § 40a Nr 4; BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5; BSG SozR Nr 84 zu § 1 BVG). Die zugunsten des Klägers erlassenen Verfügungen enthielten keine Feststellung von Schädigungsfolgen und keine Festsetzung eines schädigungsbedingten MdE-Grades (anders bei früherem Härteausgleich nach § 89 BVG aF, jetzt Kannversorgung nach § 1 Abs 3 Satz 2 BVG - BSG SozR 3900 § 41 Nr 4 -). Solche Entscheidungen sind auch in § 64 Abs 2 Satz 3 BVG nicht vorgeschrieben, wenn nach dieser Bestimmung "Art, Dauer und Höhe" festzulegen sind. Was in einer internen Verwaltungsverfügung und in zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten - wie hier - ohne Kenntnis des Empfängers des Bescheids über den Umfang von angenommenen Schädigungsfolgen iS des § 1 BVG geäußert worden ist, ist nicht zur Auslegung des Verwaltungsaktes heranzuziehen. Die Bescheide an den Kläger waren nicht vieldeutig mit der Folge, daß vernünftigerweise die Auslegung maßgebend wäre, der Beklagte hätte Schädigungsfolgen im einzelnen anerkannt (vgl dazu BSG BVBl 1965, 122). Wenn nach ihrem Inhalt "Art und Ausmaß der Gesundheitsstörungen, die das Versorgungsamt ... als Schädigungsfolgen ansehen kann", berücksichtigt wurden, kann nicht die interne Annahme der Verwaltung, beim Kläger beständen Schädigungsfolgen in rentenberechtigendem Grad, als Inhalt des rechtsverbindlichen Verfügungssatzes angesehen werden. Dies war vielmehr die notwendige Voraussetzung dafür, daß überhaupt eine Teilversorgung in bestimmter Höhe gewährt werden durfte. Aber zu den Besonderheiten der mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung geleisteten Versorgung ins Ausland (§ 64 Abs 1 iVm § 64e Abs 1 Satz 1 und 2 BVG) gehört wegen Aufklärungsunsicherheiten gerade nicht die sonst übliche bindungsfähige Anerkennung von Schädigungsfolgen (hier nach Nr 6 Satz 1, Nr 7 Satz 1, Nr 9 und 10 der Verwaltungsvorschriften zu § 22 KOVVfG vom 10. August 1961 - Bundesanzeiger Nr 152 vom 10. August 1961/17. Januar 1975 - Bundesanzeiger Nr 16 vom 24. Januar 1975; BSG SozR 3100 § 62 Nr 22). Anders war es nicht mit den gleichlautenden, nur in der Höhe abweichenden Bescheiden über die sogenannten Inlandsversorgung für die Zeit, in der der Kläger sich vorübergehend besuchsweise im Bundesgebiet aufhielt. - Dem Kläger ist auch nicht in irgendeiner Weise bescheinigt worden, daß er nach seiner Umsiedlung Vollversorgung nach einer bestimmten MdE erhalten werde, was einen besonderen Vertrauenstatbestand hätte begründen können (vgl dazu OVG Berlin DVBl 1957, 503 und BVerwGE 9, 251).

Wegen der dargelegten Besonderheiten der Auslandsversorgung fehlen die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz über § 77 SGG hinaus mit der Folge, daß der Beklagte Versorgung entsprechend einer bestimmten Anerkennung von Schädigungsfolgen und eines MdE-Grades gewähren müßte. Welche von den Vorinstanzen erörterten Rechtsgrundlagen dafür in Betracht kämen, kann dahingestellt bleiben.

Die Revision muß mithin als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656888

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