Leitsatz (amtlich)

Stellt sich nach der Übersiedlung eines Beziehers von Teilversorgung in die Bundesrepublik Deutschland heraus, daß Gesundheitsstörungen, die von der Versorgungsverwaltung bei der Bewilligung der Leistungen nach den §§ 64, 64e BVG als Schädigungsfolgen gewertet worden sind, sich nicht ursächlich auf schädigende Einwirkungen des militärischen Dienstes zurückführen lassen und daß daher bei der Bemessung der Teilversorgung auch eine zu hohe MdE zugrundegelegt worden ist, so kann unter der Voraussetzung, daß die zu Unrecht angenommenen Schädigungsfolgen sowie die daraus abgeleitete MdE-Höhe nicht in den Verfügungssatz der Bescheide über die Gewährung von Teilversorgung aufgenommen worden waren, der Anspruch auf deren weitere Berücksichtigung auch nicht mit dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes begründet werden (Ergänzung zu BSG vom 12.5.1972 10 RV 807/71 = SozR Nr 6 zu § 64 BVG und vom 27.3.1973 10 RV 69/72 = Breith 1974, 693).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655912

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